Betr.: Arbeitsvermittlung

Bezug: Ihre Schreiben an die Vorsitzende des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages, Frau Christa Nikkels, vom 23.09. und 12.10.1998

Sehr geehrter Herr Dietz,

auf Veranlassung der Vorsitzenden des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages, Frau Christa Nickels, habe ich Ihr Vorbringen nochmals gründlich überprüft. Danach vermag ich Ihre Kritik an der bisherigen Behandlung Ihrer Eingabe nicht nachzuvollziehen.

Gemäß Artikel 17 Grundgesetz hat ein Petent mit der Einreichung der Petition Anspruch auf Entgegennahme, Prüfung des Anliegens und Bescheidung (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. April 1953>. Keinen Rechtsanspruch hingegen hat ein Petent, das Verfahren, das sich nach Verfahrensgrundsätzen richtet und das zur Erfüllung seines Rechtsanspruchs auf Bescheiderteilung führt, zu beeinflussen oder auf den Entscheidungsprozeß in anderer Form als durch schriftliche Mitteilungen an den Pe— titionsadressaten — den Deutschen Bundestag — einzuwirken. Ein Rechtsanspruch auf Bekanntgabe der Berichterstatter in einem parlamentarischen Petitionsverfahren ist somit zu verneinen. Die Ihnen insoweit erteilte Auskunft des Ausschußdienstes ist deshalb nicht zu beanstanden.

Soweit Sie geltend machen, die verschiedenen Anliegen Ihrer Petition müßten ,,verbunden" beraten werden, ist anzumerken, daß Artikel 17 des Grundgesetzes dem Petenten ebenfalls keinen Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Verfahrensgestal tung gibt. Der Petitionsausschuß sieht deshalb auch keinen Anlaß, in Ihrem Fall von der üblichen getrennten Prüfung verschiedener Anliegen abzuweichen oder den Ausschußdienst anzuweisen, ausnahmsweise Ihre Anliegen für eine gemeinsame parlamentarische Prüfung vorzubereiten.

Zu Ihrer vorgetragenen Kritik an der Verfahrenspraxis des Ausschußdienstes, zu den behandelbaren Petitionen in der Regel Stellungnahmen der Bundesregierung oder anderer zur Auskunft verpflichteter Stellen einzuholen, bemerke ich, daß dies insbesondere bei Beschwerden in der Regel schon zur Aufklärung des Sachverhalts unumgänglich ist. Erst mit Hilfe einer Stellungnahme ist die Feststellung möglich, welche entscheidungserheblichen Tatsachen streitig und welche unstreitig sind.
(Habe ich auch nicht anders erwartet - die Frage ist nur, ob der Ausschuß sich, aus welchem Grund auch immer  mit irgend einem Schwindel zufrieden gibt)

Zu Ihren weiteren Fragen nach der tatsächlichen Anzahl der Ihnen von der Arbeitsverwaltung unterbreiteten Vermittlungsvorschläge und der Nichtweitergabe von Bewerbungsunterlagen habe ich noch weitere Ermittlungen eingeleitet. Sobald mir hierzu ein Ergebnis vorliegt, erhalten Sie weitere Nachricht. Bis dahin muß ich noch um Geduld bitten.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag (Fischer)

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