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Mobilfuk und Menschenrechte
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Mobilfunk
und Menschenrechte
Dr.
Eduard Christian Schöpfer<![if
!supportFootnotes]>[1]<![endif]>,
Salzburg
Angesichts
des aktuellen Stands der Forschung und der immer
häufiger werdenden Klagen der Bevölkerung
über gesundheitliche Beschwerden durch von GSM-Sendern
ausgehende elektromagnetische Strahlung wird immer
deutlicher, dass die ungeprüft auf den Markt geworfene
Mobilfunktechnologie gesundheitliche Risiken in sich
birgt.<![if
!supportFootnotes]>[2]<![endif]>
Ungeachtet
dessen besteht nach der derzeitigen Rechtslage keinerlei Möglichkeit für
Betroffene, gegen von Mobilfunkanlagen ausgehende
Immissionen vorzugehen. Anrainer haben kein
Mitspracherecht, was die
Errichtung von Sendeanlagen anlangt, die in der
Mobilfunkpetition vom 30.11.1999 (!) und auch von der
Volksanwaltschaft geforderte Verankerung von
Anrainerrechten im
Telekommunikationsgesetz (TKG 2003), BGBl. I 70/2003, ist
nach wie vor ausständig. Bedenken aus Sicht der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) ergeben sich insbesondere
hinsichtlich des den Betroffenen verweigerten Anspruchs
auf rechtliches Gehör (Art. 6 (1)
EMRK) während des telekommunikationsrechtlichen
Bewilligungsverfahrens bzw. im Bauverfahren. Dazu kommt,
dass die Gerichte nach wie vor von einem strikten, dem
völker- und gemeinschaftsrechtlichen
Vorsorgeprinzip klar widersprechenden
Kausalitätsnachweis ausgehen
und vom Geschädigten verlangen, den Beweis zu
erbringen, dass seine gesundheitlichen Beschwerden auf einen
Mobilfunksender zurückzuführen sind.<![if
!supportFootnotes]>[3]<![endif]>
Es bestehen ernste Zweifel, dass die
derzeitige Rechtslage und die Rechtsprechung<![if
!supportFootnotes]>[4]<![endif]>
der Gerichte mit der positiven Verpflichtung
Österreichs gemäß der EMRK, das Leben und
die Gesundheit seiner Bürger im Wege geeigneter
gesetzgeberischer Maßnahmen zu schützen und ihnen
effektive Rechtsdurchsetzungsmechanismen im Sinne des Art. 13 EMRK (Recht
auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz)
zur Wahrung ihrer Konventionsrechte (Recht auf Achtung der
Wohnung, der körperlichen Unversehrtheit, der
Privatsphäre und der Familie; Recht auf Eigentum; Recht
auf Leben) zur Verfügung zu stellen, vereinbar ist. In
der Weigerung der österreichischen Gerichte, die
Beweislast für gesundheitliche
Schädigungen dem Verursacher aufzubürden bzw. eine
Prüfung der als verletzt erachteten Konventionsrechte
vorzunehmen, ist auch eine Verletzung des Rechts auf
Zugang zu einem Gericht
gemäß Art. 6 (1) EMRK zu erblicken. Die
geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zur Genehmigung von
Fernmeldeeinrichtungen können nicht ohne weiteres auf
die neuartige und offensichtlich gesundheitlich bedenkliche
Mobilfunktechnologie übertragen werden. Laut § 73
(2) TKG 2003 müssen bei der Errichtung und dem Betrieb
von Funkanlagen der Schutz des Lebens und der Gesundheit
von Menschen gewährleistet (!) sein. Diese
Bestimmung kann angesichts ihres allgemein gehaltenen
Wortlauts (ein
bereits seit längerem gefordertes "Gesetz zum Schutz
vor nicht-ionisierender Strahlung" wurde bis
dato nicht erlassen) und ihrer Auslegung durch die Behörden (keine
Prüfung im Einzelfall, es wird grundsätzlich eine
Genehmigung erteilt, da von der generellen, aber falschen
Voraussetzung ausgegangen wird, dass von Mobilfunkstationen
ohnehin keine gesundheitsschädlichen Auswirkungen zu
befürchten sind) die strengen Anforderungen der
Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) in
keiner Weise erfüllen, wonach Eingriffe in
konventionsgeschützte Rechte auf Basis einer
zugänglichen, ausreichend bestimmten und
vorhersehbaren Rechtsgrundlage ergehen
müssen. Was
besonders auffällt und Anlass zu großer Besorgnis
gibt, ist die Untätigkeit des Gesetzgebers, also letzten Endes die Negierung der
berechtigten Sorgen zahlreicher Bürger seitens der
politisch Verantwortlichen. Die Einrichtung des Wissenschaftlichen Beirats Funk (WBF)
durch Infrastrukturminister Gorbach vermag an diesem Befund
nichts zu ändern, da die Diskussion über die
mutmaßliche Gefährlichkeit von Mobilfunkanlagen
und Handys damit keineswegs, wie behauptet, auf eine
sachliche Basis gestellt wird.<![if
!supportFootnotes]>[5]<![endif]>
Somit stellt sich einmal mehr die Forderung nach der gesetzlichen
Einräumung einer Beschwerde wegen gesetzgeberischer
Untätigkeit an
den Verfassungsgerichtshof, die etwa von der
Volksanwaltschaft eingebracht werden könnte. Es hat
sich auch gezeigt, dass die bestehenden Grundrechte nur
unvollständigen Schutz vor
Gesundheitsbeeinträchtigungen der vorliegenden Art
bieten können, sodass die Frage nach einem
verfassungsgesetzlich verankerten "Grundrecht auf
Gesundheit" erneut diskutiert gehört. Zwar bedeutet die Rechtsprechung der
Höchstgerichte für Betroffene einen herben
Rückschlag, andererseits aber auch eine Chance, da das
Erfordernis der Erschöpfung des letztinstanzlichen
Instanzenzuges vor
Einbringung einer Beschwerde in Straßburg weggefallen
sein müsste. Der Einzelne kann sich nunmehr direkt an
den EGMR wenden, ohne zuvor die Gerichte angerufen zu haben,
da er nach der derzeitigen Gesetzeslage und Rechtsprechung
ohnehin keine Aussicht auf Erfolg hat, Abhilfe für die
von ihm behaupteten Grund- und Menschenrechtsverletzungen zu
bekommen. Damit sollte auch der Weg für eine
Sammelklage von
Geschädigten frei sein, der wesentlich mehr Gewicht als
vereinzelten Beschwerden zukommen würde.
<![if
!supportFootnotes]>[1]<![endif]>
Geringfügig überarbeitete Version des
gleichnamigen Beitrags des Autors in der Tageszeitung
"Salzburger Nachrichten" vom 6.12.2005.
<![if
!supportFootnotes]>[2]<![endif]> Vgl. dazu
Mara Marken,
Machen Handys und ihre Sender krank? (2. Auflage 2004);
Thomas Grasberger/Franz Kotteder, Mobilfunk Äì ein
Freilandversuch am Menschen (2003); Karl Richter/Hermann
Wittebrock (Hrsg.), Kommerz, Gesundheit und demokratische
Kultur (2005). Siehe auch die am 19.11.2005 verabschiedete
Resolution der
Österreichischen Ärztekammer
zu "Mobilfunkanwendungen und Gesundheit". <![if
!supportFootnotes]>[3]<![endif]> Vgl. den
Beschluss des OGH vom 2.8.2005, 1 Ob 146/05k, wo dieser zur
Klage einer Mieterin ausführte, allein die "subjektive
Besorgnis einer wissenschaftlich nicht erwiesenen
Gefährdung" stelle noch keine objektive
Beeinträchtigung des Gebrauchs des Bestandobjekts dar,
die eine Mietzinsminderung rechtfertige. <![if
!supportFootnotes]>[4]<![endif]> So hat etwa
der VwGH in seinem Erkenntnis vom 16.9.1997, Zl. 97/05/0194,
festgestellt, dass die Beschwerde eines Herzkranken
hinsichtlich der behaupteten Beeinflussung seines
Herzschrittmachers durch die Errichtung eines Sendemasten
angesichts der alleinigen (!) Kompetenz der
Fernmeldebehörden, Aspekte der Gesundheit und des
Lebens von Menschen wahrzunehmen, abzuweisen sei. <![if
!supportFootnotes]>[5]<![endif]> Vgl. die vom
WBF durchwegs einseitig gestaltete Beilage "Mobilfunk und
Gesundheit" in der Tageszeitung "Die Presse" vom
6.11.2004, in der Besorgnis erregende Ergebnisse wie etwa
jene der deutschen "Naila-Studie" aus dem Jahr 2004
keinerlei Erwähnung finden. |