Erlaubte Kosten für Schulveranstaltungen:

Da es immer wieder Anfragen bezüglich der Kostenaufteilung für Schulveranstaltungen gibt, hier eine Zusammenfassung der schriftlichen und mündlichen Informationen aus dem bm:bwk: (Die Bestimmungen gelten für SGA und Schulforum)
 
In der Schulveranstaltungenverordnung (§ 3 Abs. 1) ist genau aufgelistet, welche Kosten von den Eltern zu tragen sind. Andere Kosten dürfen nicht auf die Eltern aufgeteilt werden!
 
Aus der Schulveranstaltungsverordnung:
SchV V § 3 Abs. 1 &endash; Kostenbeiträge dürfen nur für Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigungen, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen, Kosten im Zusammenhang mit der Erkrankung eines Schülers sowie für Versicherungen eingehoben werden.
 
Alle Kosten, die die Organisation einer Schulveranstaltung betreffen, müssen von der Schule getragen werden. Dazu gehören auch die Telefonkosten. Taxikosten der Lehrer/innen und Begleitlehrer/innen und deren eventuell anfallende Stornokosten können nicht auf die Eltern aufgeteilt werden.
 
Was die Kosten der Lehrkräfte betrifft, die an einer Schulveranstaltung teilnehmen, gilt Folgendes:
 
  • Entweder der Lehrer/die Lehrerin erhält vom Veranstalter (Reisebüro) einen Freiplatz oder die Kosten sind aus dem Schulbudget zu bezahlen.
  • Erhält der Lehrer/die Lehrerin einen Freiplatz, so kann dieser/diese die damit abgedeckten Kosten mangels Mehraufwandes nicht auch noch über die Reisekostenvergütung geltend machen.
  • Erhält der Lehrer/die Lehrerin keinen Freiplatz (weil aufgrund der Anzahl der mitfahrenden Schüler/innen keiner gewährt wird oder der Freiplatz auf die Schüler/innen aufgeteilt wird), die Schule aber die Lehrerkosten aus dem Schulbudget nicht bezahlen kann, kann dieser Betrag durch Dritte (sogenannte Drittmittelfinanzierung) der Schule zur Verfügung gestellt werden.
  • Dieser "Dritte" kann jeder/jede sein: Ein auswärtiger Sponsor, der Elternverein, alle Eltern der betroffenen Klasse, theoretisch auch nur ein Vater/eine Mutter der Klasse usw.
    • Dieser Dritte, der als Sponsor auftritt, muss vorher gefragt werden und muss das Geld absolut freiwillig hergeben.
    • Niemand darf dazu veranlasst werden, dieses Geld bezahlen zu müssen. Weder die Direktion, noch der SGA kann beschließen, dass jemand dieses Geld zahlen muss und wer es sein soll.
      • Wenn in einer Klasse z.B. 18 von 20 Eltern sagen, sie übernehmen die Lehrerkosten und zwei sagen, sie tun das nicht, dürfen die Kinder dieser zwei nicht von der Schulveranstaltung ausgeschlossen werden! Entweder es übernehmen die 18 den Betrag, oder der Elternverein springt ein oder die Schule. Vor dem Beschluss der Schulveranstaltungen sollten alle diese Fragen im SGA besprochen werden, denn nur wenn das Finanzielle vorher abgeklärt ist, dürfen Schulveranstaltungen organisiert werden.
 
Kurzfassung:

1. Der Elternverein kann bei einer Schulveranstaltung und bei einer schulbezogenen Veranstaltung in Form der Drittmittelfinanzierung gemäß § 128b SchOG oder als dem Schulerhalter (Bund) übereignete "Sachleistung" Reise- und Quartierkosten für Lehrer/innen übernehmen. Sollten mehrere Begleitpersonen mitfahren, kann z.B. eine einen Freiplatz erhalten, eine von der Schule und eine (indirekt über Drittmittelfinanzierung) vom Elternverein bezahlt werden (oder Freiplatz und Elternverein, Elternverein und Schule, usw.)

2. Auch Begleitlehrer/innen, deren Reise- und Quartieraufwand vom Elternverein im Sinne des Punktes 1 zur Verfügung gestellt wird, erhalten die gesetzlich vorgesehenen Vergütungen.

3. Auch die Eltern der mitfahrenden Schüler/innen können Kosten für Begleitlehrer/innen übernehmen, aber nur freiwillig (Drittmittelfinanzierung). Eine Nichtübernahme dieser Kosten darf nicht zum Ausschluss des Kindes von der Schulveranstaltung führen.

4. Der SGA oder die Direktion kann nicht beschließen, wer die Reisegebühren übernehmen muss falls das Budget nicht ausreicht. Es gibt nur "freiwillige Dritte": Elternverein, Eltern, andere Sponsoren.

5. Wird der Freiplatz auf die Schüler/innen aufgeteilt, muss er auf alle aufgeteilt werden und darf nicht einem/einer einzelnen Schüler/Schülerin zu Gute kommen. Ein Freiplatz kann aber vom Veranstalter einem Begleitlehrer gewährt werden.

 
 
Wien, im Februar 2004
 
Zusammenstellung:
Dr. Christine Krawarik/Maria Smahel

mit freundlicher Unterstützung und fachlicher Überprüfung durch Dr. Gerhard Münster und Mag. Andrea Götz, bm:bwk.

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