Statuten
des Elternvereins an
_________________________________________________________
(Volksschule, Hauptschule, etc. und Name der
Schule(n), genaue Bezeichnung)
§ 1
Name, Sitz und
Tätigkeitsbereich
1) Der Verein führt den Namen
____________________________________________________
(Elternverein an der ... siehe
oben)
2) Er hat seinen Sitz in
___________________________________________________________
(Ort der Hauptverwaltung des Vereins,
meist die Schulsitz-Gemeinde)
§ 2
Zweck
Der Elternverein, dessen Tätigkeit
nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
- Die Vertretung der Interessen der Eltern an
der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der
Schule(n)1.
- Die Förderung der Zusammenarbeit von
Elternhaus und Schule.
- Die Vertretung der Interessen der Eltern
und Kinder gegenüber der Schulbehörde und anderen
relevanten Ämtern und Institutionen
- Informationsaustausch und Zusammenarbeit
mit dem Steirischen Landesverband der Elternvereine an
öffentlichen Pflichtschulen.
- ________________________________________________________________________
- ________________________________________________________________________
- ________________________________________________________________________
- ________________________________________________________________________
§ 3
A: Tätigkeiten zur Verwirklichung des
Vereinszwecks
Zur Verwirklichung des in §2 umschriebenen
Vereinszwecks sind insbesondere nachstehende Tätigkeiten des
Vereins vorgesehen:
- Versammlungen und Vorträge,
Diskussionsabende, Seminare,
- Herausgabe eines
Mitteilungsblattes,
- Einrichtung oder Betreuung einer
Bibliothek, Ludothek, Videothek,
- Wanderungen,
- Durchführung von
Veranstaltungen,
- ________________________________________________________________________
- ________________________________________________________________________
- ________________________________________________________________________
- ________________________________________________________________________
B: Aufbringung der finanziellen
Mittel
Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen
aufgebracht werden durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Erträgnisse aus
Veranstaltungen,
- Spenden
- ________________________________________________________________________
- ________________________________________________________________________
§ 4
Arten der
Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene
Erwachsenen, die mit SchülerInnen der unter §1 genannten
Schule(n)1 im gemeinsamen
Haushalt leben oder deren Erziehungsberechtigte sind.
- Außerordentliche Mitglieder
sind solche, die nicht die Voraussetzungen von Abs. 1
erfüllen, aber die Vereinstätigkeit vor allem durch
Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages
fördern.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die
hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein durch die
Generalversammlung ernannt werden.
§ 5
Erwerb der
Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle
natürlichen Personen sein, die den festgesetzten
Mitgliedsbeitrag pflichtgemäß (§ 7)
entrichten.
- Der Erwerb der ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedschaft erfolgt durch Abgabe einer
Beitrittserklärung.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf
Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. (§§
9ff)
§ 6
Beendigung der
Mitgliedschaft
- Die ordentliche bzw.
außerordentliche Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Ausscheiden des Kindes /der Kinder aus
der (einer)1 Schule im Wirkungsbereich dieses
Elternvereins,
b) freiwilligen Austritt,
c) Ausschluss,
d) Tod.
Die Ehrenmitgliedschaft erlischt
durch Aberkennung.
- Der freiwillige Austritt kann
erfolgen:
__________________________________________________________________________
(zB: mit Ende des Schuljahres durch
schriftliche Erklärung bis spätestens
Juni)
- Der Ausschluss obliegt dem Vorstand.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn:
a) dieses trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist
länger als sechs Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung
zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge
bleibt hievon unberührt.
b) dieses Mitglied andere
Mitgliedspflichten grob verletzt.
c) unehrenhaftes Verhalten dieses
Mitglieds vorliegt. (zB. Rufschädigung)
- Gegen den Ausschluss ist die
Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu
deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
- Die Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründe
von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes
beschlossen werden.
§ 7
Rechte und Pflichten der
Mitglieder
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an den
Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen
des Vereins zu beanspruchen.
- Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht
steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die
Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles
zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins
Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und
die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
- Die ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe
verpflichtet.
- Ordentliche Mitglieder, die mehrere Kinder
an einer Schule (an Schulen)1 im Wirkungsbereich dieses
Elternvereins haben, entrichten den Mitgliedsbeitrag nur ein Mal.
Sie haben auch nur eine Stimme.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung (§§
9ff),
- der Vorstand (§§
11ff)
- die RechnungsprüferInnen (§ 14)
und
- das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9
Die
Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung
findet jährlich statt.
- Eine außerordentliche
Generalversammlung findet binnen 4 Wochen statt:
a) auf Beschluss des
Vorstandes,
b) auf Beschluss der ordentlichen
Generalversammlung,
c) auf schriftlichen begründeten
Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten
Mitglieder, oder
d) auf Verlangen der
RechnungsprüferInnen (§ 14 Abs. 3 und 8)
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den
außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin
schriftlich einzuladen.
- Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand
unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung.
- Anträge zur Generalversammlung
müssen mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen
sein.
- Gültige Beschlüsse - ausgenommen
solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung - können nur
zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle
Mitglieder teilnahmeberechtigt.
- Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
Übertragung des Stimmrechtes ist nicht
zulässig.
- Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit
der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten
Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung
15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist
nun ohne Rücksicht auf die Anzahl der stimmberechtigten
TeilnehmerInnen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in
der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut
des Vereines geändert oder der Verein
aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der
Generalversammlung führt der Obmann/ die Obfrau. Bei
dessen/ihrer Verhinderung sein(e)/ihr(e) StellvertreterIn. Wenn
auch dieser/diese verhindert ist, so führt das an Jahren
älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
- Über den Verlauf der
Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das
jedenfalls die Anzahl der stimmberechtigten Anwesenden, sowie die
gefassten Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsergebnisse
zu enthalten hat.
§ 10
Aufgabenkreis der
Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben
vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (§ 11
Abs.15 und § 12a, sowie § 14 Abs. 5);
b) Wahl, Bestellung und Enthebung der
Vorstandsmitglieder und der RechnungsprüferInnen;
c) Entlastung des
Vorstandes;
d) Festsetzung der Höhe der
Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für
außerordentliche Mitglieder;
e) Verleihung und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft;
f) Beschlussfassung über
Statutenänderungen;
g) Beschlussfassung über die
freiwillige Auflösung des Vereines (§ 16);
h) Genehmigung von
Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und
RechnungsprüferInnen mit dem Verein,
i) Beratung und Beschlussfassung
über Anträge (§9 Abs. 5) und sonstige auf der
Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus sechs
Mitgliedern und zwar aus:
a) dem Obmann/der Obfrau und
seinem(r)/ihrem(r) StellvertreterIn,
b) dem/der SchriftführerIn und
seinem(r)/ihrem(r) StellvertreterIn,
c) dem/der KassierIn und
seinem(r)/ihrem(r) StellvertreterIn.
- Der Vorstand wird von der
Generalversammlung gewählt (§ 9 Abs. 10).
- Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines
seiner Mitglieder (Abs. 14) das Recht, an dessen Stelle ein
anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Fällt
der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung
überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist
jede(r) RechnungsprüferIn verpflichtet, unverzüglich
eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der
Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die
RechnungsprüferInnen handlungsunfähig oder nicht
vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die
Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines
Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der
umgehend eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen hat.
- Die Funktionsdauer des Vorstandes
beträgt ein Jahr. Wiederwahl (auch mehrmalig) ist
möglich.
- Der Vorstand wird vom Obmann/von der
Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung von seinem(r)/ihrem(r)
StellvertreterIn, zu mindestens vier Sitzungen
jährlich (mindestens zwei je Semester) einberufen.
Mangels diesem/r oder bei dessen/deren Verhinderung darf jedes
sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Die Einladung hat schriftlich oder
mündlich mindestens eine Woche vor dem Termin unter
Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
- Die gem. § 63a
(Schulunterrichtsgesetz) gewählten
KlassenelternvertreterInnen sind &endash; sofern sie nicht
ohnedies Mitglieder des Vorstandes sind- zu mindestens einer
Vorstandssitzung je Semester mit beratender Stimme
einzuladen.
- Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend
ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der
Obmann/die Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung sein(e)/ihr(e)
StellvertreterIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz
dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied.
- Über den Verlauf der Sitzung ist ein
Protokoll zu führen, das jedenfalls die Anzahl der
stimmberechtigten Anwesenden, sowie die gefassten Beschlüsse
unter Angabe der Abstimmungsergebnisse zu enthalten hat. Das
Protokoll ist allen Mitgliedern des Vorstandes sowie sonstigen
SitzungsteilnehmerInnen ehestens, jedoch spätestens eine
Woche vor dem Termin der nächsten Vorstandssitzung zu
übermitteln.
- Außer durch Tod und Ablauf der
Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes
durch Enthebung (Abs.13) und Rücktritt
(Abs.14).
- Die Enthebung des gesamten Vorstandes oder
einzelner Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die
Generalversammlung erfolgen. Die Enthebung tritt mit Bestellung
des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in
Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können
jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktrittes des gesamten Vorstands an die Generalversammlung
zu richten. Sollte durch Rücktritt die Zahl der
Vorstandsmitglieder unter zwei sinken, so wird der Rücktritt
erst mit Wahl (§10) bzw. Kooptierung (§ 11 Abs. 3) eines
Nachfolgers/einer Nachfolgerin wirksam. Bis dahin ist die
Handlungsfähigkeit eingeschränkt.
- Der Vorstand ist verpflichtet, in
der Generalversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit
und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
- Verlangen mindestens ein Zehntel der
ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen eine
Information über die Tätigkeit und die finanzielle
Gebarung des Vereins so ist der Vorstand verpflichtet, diesen
binnen vier Wochen eine solche Information in geeigneter
Form zu geben.
§ 12
Aufgabenkreis des
Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines.
Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Der Vorstand hat dafür zu
sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und
hinreichend erkennbar ist. Er hat ein den Anforderungen des
Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere
für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu
sorgen, sowie zum Ende des Rechnungsjahres (§ 14 Abs. 6)
einen Rechenschaftsbericht und einen Rechnungsabschluss
(Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt
Vermögensübersicht) zu erstellen.
b) Vorbereitung der
Generalversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und der
außerordentlichen Generalversammlung (§ 9 Abs. 3 und
4)
d) Verwaltung des
Vereinsvermögens;
e) Ausschluss von Vereinsmitgliedern (§
6 Abs. 3);
f) Aufnahme und Kündigung von
Angestellten des Vereins.
§ 13
Besondere Obliegenheiten einzelner
Vorstandsmitglieder
- Der Obmann/Die Obfrau vertritt den
Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des
Obmanns/der Obfrau und des Schriftführers/der
Schriftführerin, in Geldangelegenheiten des Obmanns/der
Obfrau und des Kassiers/der Kassierin.
- Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann/die
Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen,
unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu
treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
- Der Obmann/Die Obfrau führt den
Vorsitz in der Generalversammlung (§ 9 Abs. 11) und im
Vorstand (§ 11 Abs.10).
- Der/Die SchriftführerIn hat den
Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte
zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der
Protokolle der Generalversammlung (§ 9 Abs. 12) und des
Vorstandes (§ 11 Abs. 11).
- Der/Die KassierIn ist für die
ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines
verantwortlich.
- Im Falle der Verhinderung treten an die
Stelle des Obmannes/der Obfrau, des Schriftführers/der
Schriftführerin und des Kassiers/der Kassierin ihre
StellvertreterInnen.
- Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer
Gültigkeit außerdem der Genehmigung der
Generalversammlung.
§ 14
Die
RechnungsprüferInnen
- Die zwei RechnungsprüferInnen
werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr
bestellt. Als RechnungsprüferInnen können auch
Personen bestellt werden, die nicht Mitglieder des Elternvereins
sind. Wesentlich ist die Unabhängigkeit der
PrüferInnen. Wiederwahl (auch mehrmalig) ist
möglich.
- Den RechnungsprüferInnen obliegt die
laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des
Rechnungsabschlusses sowie die Erstellung eines Prüfberichts.
Der Vorstand hat den RechnungsprüferInnen die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu
erteilen.
- Stellen die RechnungsprüferInnen fest,
dass der Vorstand beharrlich und auf schwer wiegende Weise gegen
die ihm obliegende Rechnungslegungspflicht verstößt,
ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit
für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vorstand
die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen.
Sie können auch selbst eine
Generalversammlung einberufen (§ 9 Abs.
2d)
- Der Prüfbericht der
RechnungsprüferInnen hat die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der
Mittel zu bestätigen und festgestellte Gebarungsmängel
oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf
ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben ist besonders
einzugehen.
- Die RechnungsprüferInnen haben dem
Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der
Überprüfung zu berichten.
- Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem
Kalenderjahr übereinstimmen, es darf 12 Monate nicht
überschreiten.
- Im Übrigen gelten für die
RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des § 11 Abs. 12,
13, und 14 sinngemäß.
- Jede(r) RechnungsprüferIn ist
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung (§ 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 3) zum
Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen, wenn der Vorstand
ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder
auf unvorhersehbar lange Zeit ausfällt.
§ 15
Das Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem
Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei
ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen, wobei auf deren
Unbefangenheit Bedacht zu nehmen ist.. Es wird derart
gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem
Vorstand ein Mitglied als SchiedsrichterIn schriftlich namhaft
macht. Nach Verständigung durch den Vorstand wählen die
namhaft gemachten SchiedsrichterInnen binnen weiterer 7
Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden
des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los.
- Den Streitparteien ist beiderseitiges
Gehör zu gewähren.
- Das Schiedsgericht fällt seine
Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.
§ 16
Auflösung des
Vereins
- Die freiwillige Auflösung des
Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch - sofern
Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Verwertung des
Vereinsvermögens zu beschließen.
Sofern erforderlich hat diese
Generalversammlung einen Abwickler zu berufen.
- Insbesondere ist ein Beschluss darüber
zu fassen, welchem gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen Zweck (Verein) im Sinne der §§ 34ff der
Bundesabgabenordnung das nach der Abdeckung der Passiva
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen
ist.
- Der letzte Vereinsvorstand hat die
freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach
Beschlussfassung (§10f) der zuständigen
Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
- Bis zur Betriebsaufnahme des zentralen
Vereinsregisters ist der letzte Vorstand auch verpflichtet, die
freiwillige Auflösung innerhalb von vier Wochen in
einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu
veröffentlichen.
_________________________________________
(Ort, Datum)
_____________________________________________________________________
1 Wenn
sich der Wirkungsbereich des Elternvereins auf mehrere Schulen
erstreckt
Musterstatuten erstellt vom Steirischen Landesverband der
Elternvereine an öffentlichen Pflichtschulen
8011 Graz, Karmeliterplatz 2; Tel.: 0316 / 877 &endash; 3958; Fax:
0316 / 877 &endash; 4388; März 2003