Statuten

des Elternvereins an

_________________________________________________________

(Volksschule, Hauptschule, etc. und Name der Schule(n), genaue Bezeichnung)

 

§ 1

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1) Der Verein führt den Namen ____________________________________________________

(Elternverein an der ... siehe oben)

2) Er hat seinen Sitz in ___________________________________________________________

(Ort der Hauptverwaltung des Vereins, meist die Schulsitz-Gemeinde)

 

§ 2

Zweck

Der Elternverein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

 

§ 3

A: Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszwecks

Zur Verwirklichung des in §2 umschriebenen Vereinszwecks sind insbesondere nachstehende Tätigkeiten des Vereins vorgesehen:

 

B: Aufbringung der finanziellen Mittel

Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

 

§ 4

Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

  1. Ordentliche Mitglieder sind jene Erwachsenen, die mit SchülerInnen der unter §1 genannten Schule(n)1 im gemeinsamen Haushalt leben oder deren Erziehungsberechtigte sind.
  2. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die nicht die Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllen, aber die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
  3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein durch die Generalversammlung ernannt werden. 
 

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen sein, die den festgesetzten Mitgliedsbeitrag pflichtgemäß (§ 7) entrichten.
  2. Der Erwerb der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedschaft erfolgt durch Abgabe einer Beitrittserklärung.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. (§§ 9ff)

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche bzw. außerordentliche Mitgliedschaft erlischt durch:

    a) Ausscheiden des Kindes /der Kinder aus der (einer)1 Schule im Wirkungsbereich dieses Elternvereins,

    b) freiwilligen Austritt,

    c) Ausschluss,

    d) Tod.

    Die Ehrenmitgliedschaft erlischt durch Aberkennung.

  2. Der freiwillige Austritt kann erfolgen:

    __________________________________________________________________________

    (zB: mit Ende des Schuljahres durch schriftliche Erklärung bis spätestens Juni)
  3. Der Ausschluss obliegt dem Vorstand. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn:

    a) dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

    b) dieses Mitglied andere Mitgliedspflichten grob verletzt.

    c) unehrenhaftes Verhalten dieses Mitglieds vorliegt. (zB. Rufschädigung)

  4. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründe von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
 

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
  2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  4. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  5. Ordentliche Mitglieder, die mehrere Kinder an einer Schule (an Schulen)1 im Wirkungsbereich dieses Elternvereins haben, entrichten den Mitgliedsbeitrag nur ein Mal. Sie haben auch nur eine Stimme.
 

§ 8

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

 

§ 9

Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen 4 Wochen statt:

    a) auf Beschluss des Vorstandes,

    b) auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung,

    c) auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, oder

    d) auf Verlangen der RechnungsprüferInnen (§ 14 Abs. 3 und 8)

  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.
  4. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung.
  5. Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.
  6. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  7. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
  8. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.
  9. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist nun ohne Rücksicht auf die Anzahl der stimmberechtigten TeilnehmerInnen beschlussfähig.
  10. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  11. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/ die Obfrau. Bei dessen/ihrer Verhinderung sein(e)/ihr(e) StellvertreterIn. Wenn auch dieser/diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  12. Über den Verlauf der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das jedenfalls die Anzahl der stimmberechtigten Anwesenden, sowie die gefassten Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsergebnisse zu enthalten hat.

 

§ 10

Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (§ 11 Abs.15 und § 12a, sowie § 14 Abs. 5);

b) Wahl, Bestellung und Enthebung der Vorstandsmitglieder und der RechnungsprüferInnen;

c) Entlastung des Vorstandes;

d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

f) Beschlussfassung über Statutenänderungen;

g) Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines (§ 16);

h) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und RechnungsprüferInnen mit dem Verein,

i) Beratung und Beschlussfassung über Anträge (§9 Abs. 5) und sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern und zwar aus:

    a) dem Obmann/der Obfrau und seinem(r)/ihrem(r) StellvertreterIn,

    b) dem/der SchriftführerIn und seinem(r)/ihrem(r) StellvertreterIn,

    c) dem/der KassierIn und seinem(r)/ihrem(r) StellvertreterIn.

  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt (§ 9 Abs. 10).
  3. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder (Abs. 14) das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede(r) RechnungsprüferIn verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die RechnungsprüferInnen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  4. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Wiederwahl (auch mehrmalig) ist möglich.
  5. Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung von seinem(r)/ihrem(r) StellvertreterIn, zu mindestens vier Sitzungen jährlich (mindestens zwei je Semester) einberufen. Mangels diesem/r oder bei dessen/deren Verhinderung darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  6. Die Einladung hat schriftlich oder mündlich mindestens eine Woche vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  7. Die gem. § 63a (Schulunterrichtsgesetz) gewählten KlassenelternvertreterInnen sind &endash; sofern sie nicht ohnedies Mitglieder des Vorstandes sind- zu mindestens einer Vorstandssitzung je Semester mit beratender Stimme einzuladen.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  10. Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung sein(e)/ihr(e) StellvertreterIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  11. Über den Verlauf der Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das jedenfalls die Anzahl der stimmberechtigten Anwesenden, sowie die gefassten Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsergebnisse zu enthalten hat. Das Protokoll ist allen Mitgliedern des Vorstandes sowie sonstigen SitzungsteilnehmerInnen ehestens, jedoch spätestens eine Woche vor dem Termin der nächsten Vorstandssitzung zu übermitteln.
  12. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.13) und Rücktritt (Abs.14).
  13. Die Enthebung des gesamten Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die Generalversammlung erfolgen. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
  14. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Sollte durch Rücktritt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter zwei sinken, so wird der Rücktritt erst mit Wahl (§10) bzw. Kooptierung (§ 11 Abs. 3) eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin wirksam. Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.
  15. Der Vorstand ist verpflichtet, in der Generalversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
  16. Verlangen mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen eine Information über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins so ist der Vorstand verpflichtet, diesen binnen vier Wochen eine solche Information in geeigneter Form zu geben.

 

§ 12

Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Er hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen, sowie zum Ende des Rechnungsjahres (§ 14 Abs. 6) einen Rechenschaftsbericht und einen Rechnungsabschluss (Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht) zu erstellen.

b) Vorbereitung der Generalversammlung;

c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung (§ 9 Abs. 3 und 4)

d) Verwaltung des Vereinsvermögens;

e) Ausschluss von Vereinsmitgliedern (§ 6 Abs. 3);

f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

§ 13

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann/Die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns/der Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten des Obmanns/der Obfrau und des Kassiers/der Kassierin.
  2. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  3. Der Obmann/Die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung (§ 9 Abs. 11) und im Vorstand (§ 11 Abs.10).
  4. Der/Die SchriftführerIn hat den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung (§ 9 Abs. 12) und des Vorstandes (§ 11 Abs. 11).
  5. Der/Die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  6. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes/der Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin und des Kassiers/der Kassierin ihre StellvertreterInnen.
  7. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.

 

§ 14

Die RechnungsprüferInnen

  1. Die zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr bestellt. Als RechnungsprüferInnen können auch Personen bestellt werden, die nicht Mitglieder des Elternvereins sind. Wesentlich ist die Unabhängigkeit der PrüferInnen. Wiederwahl (auch mehrmalig) ist möglich.
  2. Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses sowie die Erstellung eines Prüfberichts. Der Vorstand hat den RechnungsprüferInnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
  3. Stellen die RechnungsprüferInnen fest, dass der Vorstand beharrlich und auf schwer wiegende Weise gegen die ihm obliegende Rechnungslegungspflicht verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen.

    Sie können auch selbst eine Generalversammlung einberufen (§ 9 Abs. 2d)

  4. Der Prüfbericht der RechnungsprüferInnen hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen und festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben ist besonders einzugehen.
  5. Die RechnungsprüferInnen haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  6. Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es darf 12 Monate nicht überschreiten.
  7. Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des § 11 Abs. 12, 13, und 14 sinngemäß.
  8. Jede(r) RechnungsprüferIn ist verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung (§ 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 3) zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen, wenn der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit ausfällt.
 

§ 15

Das Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen, wobei auf deren Unbefangenheit Bedacht zu nehmen ist.. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als SchiedsrichterIn schriftlich namhaft macht. Nach Verständigung durch den Vorstand wählen die namhaft gemachten SchiedsrichterInnen binnen weiterer 7 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Den Streitparteien ist beiderseitiges Gehör zu gewähren.
  4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16

Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Verwertung des Vereinsvermögens zu beschließen.

    Sofern erforderlich hat diese Generalversammlung einen Abwickler zu berufen.

  3. Insbesondere ist ein Beschluss darüber zu fassen, welchem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck (Verein) im Sinne der §§ 34ff der Bundesabgabenordnung das nach der Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist.
  4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung (§10f) der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
  5. Bis zur Betriebsaufnahme des zentralen Vereinsregisters ist der letzte Vorstand auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb von vier Wochen in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.

 

_________________________________________

(Ort, Datum)

_____________________________________________________________________

1 Wenn sich der Wirkungsbereich des Elternvereins auf mehrere Schulen erstreckt


Musterstatuten erstellt vom Steirischen Landesverband der Elternvereine an öffentlichen Pflichtschulen


8011 Graz, Karmeliterplatz 2; Tel.: 0316 / 877 &endash; 3958; Fax: 0316 / 877 &endash; 4388; März 2003

1