Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss (SGA). (SchOG §6 Abs.3) Das Schulforum bzw. der SGA darf derartige Beschlüsse nur fassen, wenn mindestens zwei Drittel der Klassenelternvertreter und mindestens zwei Drittel der Lehrervertreter anwesend sind, bzw. im SGA zusätzlich mindestens zwei Drittel der Schülervertreter. Ein entsprechender Antrag gilt nur dann als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Klassenelternvertreter UND mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Lehrervertreter UND im SGA überdies mindestens zwei Drittel der Schülervertreter für den Antrag stimmen. Keine Kurie kann somit die andere überstimmen. (SchUG §63a Abs.12 letzter Satz bzw. § 64 Abs.11 letzter Satz)
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen werden z.B. folgende Möglichkeiten eröffnet:
Diese Änderungen dürfen nur in dem vom zuständigen Bundesminister vorgegeben Rahmen erfolgen. Dieser Rahmen ist in jenem Teil des Lehrplans zu finden, der die Stundentafel(n) enthält: "Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen" Per Verordnung wurden kürzlich alle Stundentafeln geändert, sowie Ermächtigungs-Rahmen an das reduzierte Stundenkontingent angepasst bzw. neu eingeführt. Diese Verordnung tritt für alle Schulstufen mit 1.9.03 in Kraft. Siehe homepage des bm:bmk unter dem Stichwort Lehrplanverordnung: www.bmbwk.gv.at Besonders wichtig: Soweit es schulautonome Lehrplanbestimmungen erfordern, sind Kernanliegen in den Bildungs- und Lehraufgaben oder den didaktischen Grundsätzen oder im Lehrstoff zu umschreiben. (SchOG § 6 Abs.2 lit.f) Um eine Überlastung der Kinder zu vermeiden, sollte bei jeder Änderung der Stundenanzahl auch eine entsprechende Änderung der Kernbereiche im Lehrstoffes erfolgen. Insgesamt ist dabei auf die Erfüllung der Bildungsaufgabe zu achten. D.h. Weniger Stunden in einem Gegenstand muss zwar auch mit weniger Lehrstoff gepaart sein, gleichzeitig ist festzulegen, in welchem anderen Gegenstand (mit erhöhter Stundenzahl) diese Kernbereiche abgedeckt werden müssen. Stimmen Sie keiner schulautonomen Lehrplanbestimmung zu, die ausschließlich eine Änderung der Stundentafel umfasst. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der Schule kundzumachen und danach bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren. (SchOG § 6 Abs.3) Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind der Schulbehörde erster Instanz (für VS und HS ist dies meist der Bezirksschulrat, für Bundesschulen &emdash;ausgen. jene, die direkt dem bmbwk unterstellt sind, der Landesschulrat) zur Kenntnis zu bringen, welche diese Bestimmungen zu überprüfen hat.
so hat die Schulbehörde erster Instanz die schulautonomen Lehrplanbestimmungen (im erforderlichen Ausmaß) aufzuheben. (SchOG § 6 Abs.1) Der zuständige Bundesminister hat für den Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (oder deren Aufhebung) Lehrplanbestimmungen vorzusehen. (SchOG § 6 Abs.3 letzter Satz). Nur für Berufsschulen kann der zuständige Bundesminister generell; für die anderen Schularten kann der zuständige Bundesminister nur in bestimmten Angelegenheiten, bestimmen, dass zusätzliche Lehrplanbestimmungen statt von den einzelnen Schulen von den Landesschulräten zu erlassen sind erfolgen. (SchOG § 6 Abs.1 letzter Satz). Wir fordern daher weiterhin nachdrücklich, dass diese Bestimmungen eingehalten werden, und dass die Bundesministerin in der Lehrplanverordnung für die berufsbildenden Schulen Stundentafeln vorsieht für den Fall, dass keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen. Ilse Schmid |