Wichtige Termine 2007 zur Schuleinschreibung /Schülereinschreibung

von

Ilse Schmid

September 2006

 

Präsidentin des Landesverbandes

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 Schuleinschreibung

 

 
 

I.Schmid, September 2006

 

Die Schüler-Einschreibungen für das Schuljahr 2007/08 in der Steiermark: nach den Weihnachtsferien

 

Schülereinschreibung in die Volksschule nach den Weihnachtsferien

WER?

Kinder, die in der Zeit vom 1. September 2000 bis 31. August 2001 geboren sind, müssen von ihren Eltern/Erziehungsberechtigten nach den Weihnachtsferien  zur Einschreibung in die Volksschule gebracht werden.

Diese Kinder werden am 1.September 2007 schulpflichtig.

Kinder, die nach dem 31. August 2001 aber vor dem 1. März 2002 geboren sind, dürfen von ihren Eltern/Erziehungsberechtigten zur Einschreibung für das Schuljahr 07/08 in die Volksschule gebracht werden. Diese Kinder dürfen nur dann aufgenommen werden, wenn sie schulreif sind und über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügen.

WANN?

Der genaue Termin für die Einschreibung -ein oder zwei (Halb-)Tage im Zeitraum 8.1.07 - 9.2.07 und die beizubringenden Dokumente werden durch Anschlag an der Schule, in manchen Regionen auch durch ein persönliches Schreiben an die Eltern/Erziehungsberechtigten, bekannt gegeben.

WO?

Die Anmeldung erfolgt in der Volksschule, die das Kind besuchen soll.

Die gesamte Steiermark ist in Schulsprengel eingeteilt. Der Wohnsitz des Kindes entscheidet über die Sprengel-Zugehörigkeit und somit über die Schule, die zu besuchen ist. Gibt es innerhalb des Schulsprengels, dem das Kind angehört, mehrere Volksschulen, so können die Eltern/Erziehungsberechtigten eine Schule auswählen. Über die endgültige Zuteilung entscheidet der Schulerhalter.

Wenn das Kind eine nicht im Wohnsitz-Sprengel liegende Schule besuchen möchte, müssen die Eltern/Erziehungsberechtigten bis längstens 31. März 2007 einen entsprechenden Antrag an die Wohnsitz-Gemeinde stellen.

Für Privatschulen gelten teilweise andere Vorschriften.

WAS?

Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin oder eine Lehrperson nehmen die Anmeldung verbunden mit der Ausfüllung eines Schülerstammblattes und der Einsichtnahme in die mitzubringenden Dokumente (Meldezettel, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Reisepass..) entgegen.

ER/Sie spricht bzw. beschäftigt sich auch mit dem Kind und macht sich so ein Bild über die Schulreife des Kindes.

Die Entscheidung, ob ein Kind schulreif ist oder nicht, trifft d. Schulleiter/in.

Schulreif ist ein Kind dann"wenn angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu sein."

Die Feststellung der Schulreife zum Zeitpunkt der Schülereinschreibung stellt somit auch eine Prognose dar, die auf Grund der zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden körperlichen und geistigen Entwicklung erstellt wird. Eine altersgemäÃüe Entwicklung lässt erwarten, dass das Kind dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu sein, sodass kein Verfahren zur Feststellung der Schulreife einzuleiten ist.   

Ergeben sich Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife nicht besitzt, oder verlangen die Eltern/Erziehungsberechtigte eine Überprüfung der Schulreife, so hat d. Schulleiter/in ein Verfahren zur Feststellung der Schulreife einzuleiten. Dazu hat er/sie erforderlichenfalls ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Ein schulpsychologisches Gutachten darf auf Wunsch bzw. mit Zustimmung der Eltern/Erziehungsberechtigten eingeholt werden.

Die amtswegige Beiziehung anderer insbesondere auÃüerschulischer ExpertInnen wie z.B. KindergartenpädagogInnen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Wohl aber können die Eltern/Erziehungsberechtigten entsprechende Gutachten und Stellungnahmen vorlegen.

Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat bei seiner Entscheidung die Gutachten zu würdigen, ist aber nicht an sie gebunden. Im Übrigen hat er im Sinne des Grundsatzes des Parteiengehörs den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der (amtswegig) eingeholten Gutachten zu geben.

Gegen die Entscheidung des Schulleiters/der Schulleiterin ist eine Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde möglich.

Diese Zusammenstellung stellt eine Erstinformation dar.
Bei speziellen Fragestellungen oder Problemen wenden Sie sich bitte an die jeweilige Behörde oder an die Verfasserin:

Ilse Schmid

Präsidentin LV-EV

schmid.ilse@aon.at

HOTLINE für Schule und Eltern: 0676 40 40 2 40

www.geocities.com/landesverband1/

 

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