Presseaussendung des Landesverbandes: 12.10. 2006

von

Ilse Schmid

Oktober 2006

 

Präsidentin des Landesverbandes

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I.Schmid,12.Oktober 2006

 

Protest gegen Einhebung von "Schulgeld"
 
An vielen Schulen werden von den Eltern Geldbeträge kassiert. An manchen Schulen wird das mit "Qualitätssicherungsbeitrag" betitelt, andere nennen es Kopiergeld, etc. Zur Darstellung, dass dieser Beitrag verpflichtend zu zahlen ist, wird auf diesbezügliche Beschlüsse des Schulgremiums (Schulforum, Schulgemeinschaftsausschuss,...) verwiesen.

Aber: Die öffentlichen Schulen sind dem Grundsatz der Schulgeldfreiheit verpflichtet. Dieser Grundsatz kann nicht durch einen Beschluss an der Schule aufgehoben werden.

Nicht unter die Schulgeldfreiheit fallen jene Kosten, die bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Schule die Verrechnung übernimmt. (§ 3 Schulveranstaltungenverordnung)

Im Zusammenhang mit der Einhebung von etwaigen Kostenbeiträgen der Erziehungsberechtigten oder Elternvereine durch die Schulen sind folgende gesetzliche Bestimmungen zu beachten: Die Erziehungsberechtigten ... sind verpflichtet, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten ... Lern- und Arbeitsmittel sind - im Gegensatz zu den zur Schule gehörenden Lehrmitteln - die in der Hand des Schülers befindlichen Mittel wie z.B. Hefte, Kopien Schreib- und Zeichenutensilien, Taschenrechner, Laptop, bestimmte Werkstoffe für die Bearbeitung im praktischen Unterricht, ebenso Kochbeiträge u.Ä. Über die Höhe und die Verwendung der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge sind genaue Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen, Rechnungen und Belege sind prüffähig aufzubewahren. Verrechnungsunterlagen und Verrechnungsaufschreibungen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Schluss des Finanzjahres, auf das sich die Unterlage oder Aufschreibung bezieht.

Aus der oben angeführten Definition von Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen ergibt sich, dass es sich dabei um Beiträge für Unterrichtsmittel handeln muss, also Lernmittel für die Hand des Schülers, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlich sind. Daraus folgt, dass Beiträge zur Erhaltung der Infrastruktur der Schule (Instandhaltung oder Reinigung von Mobiliar, Beheizung, Beleuchtung, Beiträge für Miete oder Instandhaltung von Garderobekästen, Bereithaltung von Toilettenpapier und ähnliches) von der Schule nicht eingehoben werden dürfen. Für die Anschaffung und Instandhaltung von Unterrichtsmitteln wie Projektoren, Flip-Charts, Audiogeräte und ähnliches, sowie sämtliches Zubehör ist die Einhebung von Beiträgen ebenfalls unzulässig.

 

Wir ersuchen Sie um Unterstützung bei der Bekanntmachung dieser gesetzlichen Grundlagen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ilse Schmid, Präsidentin des Landesverbandes

 

Dazu noch mein Artikel in der Zeitschrift: SCHULE

Nr. 172 DEZEMBER 2005 Zeitschrift SCHULE

ILSE SCHMID

Der „erzürnte Vater" im Rechteck der letzten Ausgabe der Schule befindet sich leider in großer Gesellschaft.

Besonders bedauerlich ist dies, wenn sich der Elternverein dafür hergibt (hergeben muss), dieses „Schulgeld" einzuheben.

Diese Vorgangsweise zeigt allerdings, dass es Schulen gibt, die das Prinzip der Schulgeldfreiheit „ernster" nehmen als andere. Der Effekt für die Eltern bleibt gleich. Sie bezahlen zu Schulbeginn stellenweise bis zu 150 Euro; an Volksschulen bewegen sich die Beträge zwischen 30 und 80 Euro.

Mitglieder eines Elternvereins sind nur verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Seine Höhe wird bei der Jahreshauptversammlung durch Mehrheitsbeschluss bestimmt.Weitere Beiträge müssen an den Elternverein nicht gezahltwerden, außer der Elternvereinführt im Auftrag seiner Mitglieder Projekte durch oder bietet Kurse oder anderes an. Das sind aber dann jeweils Beträge, die nicht durch Mehrheitsbeschlüsse allen Mitgliedern vorgeschrieben werden können. Nur jene, die das Angebot wollen bzw. zustimmen, sind zahlungspflichtig. Der Grundsatz der Schulgeldfreiheit hat Verfassungsrang.

Dass dies weiterhin so ist, dafür hat sich die steirische Elternvertretungstark gemacht und war im Rahmen einer überparteilichen Plattform aktiv. Durch diese Verfassungsbestimmung (s. u.) gilt für eine Änderung von § 5 Abs.1 des Schulorganisationsgesetzes, der den Besuch der öffentlichen Schulen ausdrücklich für „unentgeltlich" erklärt, weiterhin das Zweidrittel-Erfordernis. Im Schulorganisationsgesetz werden einige Ausnahmen von der Schulgeldfreiheit angeführt.

Diese werden taxativ angeführt, sodass andere Beiträge als die erwähnten nicht eingehoben werden dürfen. Das sind Lern- und Arbeitsmittelbeiträge sowie Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie Betreuungsteil ganztägiger Schulformen (Freizeitbereich). Diese Beiträge für Lern- und Arbeitsmittel sind es häufig, die zu Unstimmigkeiten führen.

Aus Gründen der leichteren Handhabung werden Pauschalierungen vorgenommen, was auch gestattet ist. Eine genaue Abrechnung allerdings fehlt oft bzw. sie wird den Eltern nicht bekannt gegeben. Man gesteht den Eltern als Zahler (meist) auch keine Einflussnahme auf Art und Ausmaß dieser Lern- und Arbeitsmittel - häufig sind das Kopien, Druck(er)kosten, Internetnutzung etc. - zu. Die Schule/die Lehrperson bestimmt z. B, wie viel kopiert wird, die Eltern erhalten die Vorschreibung. Punkt.

Auch über etwaige Diskrepanzen zwischen Höhe des Kopiergeldes und der Anzahl der ausgeteilten Kopien oder zwischen der Beitragshöhe für Internet-, Druckernutzung und der tatsächlichen Inanspruchnahme kann in den seltensten Fällen gesprochen werden, weil Eltern fürchten (müssen), dass die Lehrperson beleidigt oder erzürnt reagiert.

Eine weitere Sonderregelung gibt es für Schulveranstaltungen.

Hier dürfen für Fahrten, Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge etc. Kostenbeiträge eingehoben werden, die ebenfalls höchstens kostendeckend sein dürfen. Analoges gilt für schulbezogene Veranstaltungen.

Probleme ergeben sich insbesondere dort, wo eine Verpflichtung des Kindes zur Teilnahme besteht. Dies sind die Schulveranstaltungen, die nicht mit mindestens einer Nächtigung verbunden sind.

Diese „eintägigen Schulveranstaltungen" müssen nicht im Klassen- oder Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss beschlossen werden, sondern können von der Schulleitung oder einer Lehrperson festgesetzt werden.

Eltern (und Schüler) dürfen darüber beraten und sind rechtzeitig (!) über die näheren Umstände zu informieren. Die erwachsenden Kosten sind unter Bedachtnahme auf gewährte oder mögliche Unterstützungsbeiträge ebenfalls rechtzeitig bekannt zu geben. Gerade für Ansuchen um Unterstützung beim Elternverein oder anderen „Quellen" brauchen Eltern einen Vorlauf.

 

Insbesondere die Lehrausgänge in der Volksschule, die in der Grundstufe I im erforderlichen Ausmaß (und somit unbeschränkt [?!] oft) durchgeführt werden dürfen, bergen für die Eltern als Zahler immer wieder Überraschungen. Diese werden wegen der Unvorhersehbarkeit von Anzahl, Tage des Auftretens, Höhe der Beträge als besonders unangenehm empfunden:

 

Eintrag im Elternheft (oder auch eine Kopie): Morgen (!) gehen wir ins Schloss Eggenberg. Bitte 7 Euro für Eintritt und Fahrt. Jause nicht vergessen. Ob diese Information als rechtzeitig im Sinne der Verordnung eingestuft werden kann, sei dahingestellt. Dass bei dieser Vorgangsweise auf die im § 2 Abs.1 der Schulveranstaltungenverordnung geforderte Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler bzw. Eltern eingegangen wird, muss bezweifelt werden.

 

Bemühungen von Klassenelternvertretungen oder einzelnen Eltern - so sie es wagen - eine Mitsprache bei mit Kosten verbundenen Lehrausgängen zu erhalten oder im Vorhinein einen Semesterüberblick zu bekommen, bergen die Gefahr, als Affront gegen die Lehrperson oder als Einmischung in die Unterrichtsgestaltung zurückgewiesen zu werden. In höheren Schulstufen heißen diese eintägigen Unternehmungen meist Exkursionen, sind aber für Eltern wegen der meist hohen Buskosten ebenfalls eine finanzielle Belastung. Vergessen wird von Seiten der Schule häufig, dass Eltern nicht nur für ein Kind aufkommen oder nicht nur für eine „außertourliche" Angelegenheit, sondern eben immer wieder einmal da, einmal dort zur Kasse gebeten werden. Wenn dann auch noch die Notwendigkeit und der Nutzen dieser Schulveranstaltung bezweifelt werden (müssen), aber nicht hinterfragt werden (dürfen), entstehen vermeidbare Spannungen.

 

Für Schulgeldfreiheit zu kämpfen ist wichtig. Ein wesentlicher Beitrag in diesem Kampf ist es, den Grundsatz der Schulgeldfreiheit in der Umsetzung auch ernst zu nehmen. Denn wie das Beispiel der Unverbindlichen Übungen zeigt, hat die Übernahme dieser Leistungen durch Elternvereine, Schulsportvereine etc. dazu geführt, dass dieses schulische Angebot ohne „kollektiven Protest" verschwinden konnte. Es wäre wichtig, die im Wege des Elternvereins einzuhebenden Gelder für regelmäßige (!) Unterrichtserteilung durch Native Speakers, Sport-, Tanz-, TheaterpädagogInnen u. a. einmal unter diesem Aspekt zu betrachten. Noch sind diese Personen nur mit Einverständnis der jeweiligen Lehrperson als TeampartnerInnen im Einsatz. (Auch) Das könnte sich ändern.

 

4. Art. 14 Abs. 10 des Bundesverfassungsgesetzes lautet:

„(10) In den Angelegenheiten der Schulgeldfreiheit sowie des Verhältnisses der Schule und Kirchen (Religionsgesellschaften) einschließlich des Religionsunterrichtes in der Schule, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Universitäten und Hochschulen handelt, können Bundesgesetze vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Grundsätze des Abs. 6a verlassen werden sollen und für die Genehmigung der in vorstehenden Angelegenheiten abgeschlossenen Staatsverträge der im Art. 50 bezeichneten Art." (31. Bundesverfassungsgesetz, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil I, ausgegeben am 9. Juni 2005) Schulgeldfreiheit - Erlass des LSR: www.lsrstmk.gv.at/cms/ziel/430738 Schulgeldfreiheit - Rechteck: www. lsr-stmk.gv.at/cms/ziel/427083/DE Schule: Ausgabe Juli 2004, letzte Seite Landesverband der Elternvereine: www.geocities.com/landesverband1

 

 

lse Schmid
Präsidentin LV-EV
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