von
Ilse
Schmid
Oktober 2006
Präsidentin des Landesverbandes
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I.Schmid,12.Oktober 2006
- Protest gegen Einhebung von
"Schulgeld"
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- An vielen Schulen werden von den Eltern
Geldbeträge kassiert. An manchen Schulen wird das
mit "Qualitätssicherungsbeitrag" betitelt, andere
nennen es Kopiergeld, etc. Zur Darstellung, dass dieser
Beitrag verpflichtend zu zahlen ist, wird auf
diesbezügliche Beschlüsse des Schulgremiums
(Schulforum, Schulgemeinschaftsausschuss,...) verwiesen.
Aber: Die öffentlichen Schulen sind dem Grundsatz
der Schulgeldfreiheit verpflichtet. Dieser Grundsatz kann
nicht durch einen Beschluss an der Schule aufgehoben
werden.
- Nicht unter die Schulgeldfreiheit fallen jene Kosten,
die bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen
Veranstaltungen entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die
Schule die Verrechnung übernimmt. (§ 3
Schulveranstaltungenverordnung)
Im Zusammenhang mit der Einhebung von etwaigen
Kostenbeiträgen der Erziehungsberechtigten oder
Elternvereine durch die Schulen sind folgende gesetzliche
Bestimmungen zu beachten: Die Erziehungsberechtigten ...
sind verpflichtet, die Schüler mit den
erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten ... Lern-
und Arbeitsmittel sind - im Gegensatz zu den zur Schule
gehörenden Lehrmitteln - die in der Hand des
Schülers befindlichen Mittel wie z.B. Hefte, Kopien
Schreib- und Zeichenutensilien, Taschenrechner, Laptop,
bestimmte Werkstoffe für die Bearbeitung im
praktischen Unterricht, ebenso Kochbeiträge
u.Ä. Über die Höhe und die Verwendung der
Lern- und Arbeitsmittelbeiträge sind genaue
Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen,
Rechnungen und Belege sind prüffähig
aufzubewahren. Verrechnungsunterlagen und
Verrechnungsaufschreibungen sind mindestens sieben Jahre
aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Schluss
des Finanzjahres, auf das sich die Unterlage oder
Aufschreibung bezieht.
Aus der oben angeführten Definition von Lern- und
Arbeitsmittelbeiträgen ergibt sich, dass es sich
dabei um Beiträge für Unterrichtsmittel handeln
muss, also Lernmittel für die Hand des
Schülers, die für einen
ordnungsgemäßen Unterricht erforderlich sind.
Daraus folgt, dass Beiträge zur Erhaltung der
Infrastruktur der Schule (Instandhaltung oder Reinigung
von Mobiliar, Beheizung, Beleuchtung, Beiträge
für Miete oder Instandhaltung von
Garderobekästen, Bereithaltung von Toilettenpapier
und ähnliches) von der Schule nicht eingehoben
werden dürfen. Für die Anschaffung und
Instandhaltung von Unterrichtsmitteln wie Projektoren,
Flip-Charts, Audiogeräte und ähnliches, sowie
sämtliches Zubehör ist die Einhebung von
Beiträgen ebenfalls unzulässig.
Wir ersuchen Sie um Unterstützung bei der
Bekanntmachung dieser gesetzlichen Grundlagen.
Mit freundlichen Grüßen
Ilse Schmid, Präsidentin des
Landesverbandes
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Dazu noch mein Artikel in der Zeitschrift: SCHULE
Nr. 172 DEZEMBER 2005 Zeitschrift SCHULE
ILSE SCHMID
Der erzürnte Vater" im Rechteck der letzten
Ausgabe der Schule befindet sich leider in großer
Gesellschaft.
Besonders bedauerlich ist dies, wenn sich der
Elternverein dafür hergibt (hergeben muss), dieses
Schulgeld" einzuheben.
Diese Vorgangsweise zeigt allerdings, dass es Schulen
gibt, die das Prinzip der Schulgeldfreiheit
ernster" nehmen als andere. Der Effekt für die
Eltern bleibt gleich. Sie bezahlen zu Schulbeginn
stellenweise bis zu 150 Euro; an Volksschulen bewegen
sich die Beträge zwischen 30 und 80 Euro.
Mitglieder eines Elternvereins sind nur verpflichtet,
den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Seine Höhe wird
bei der Jahreshauptversammlung durch Mehrheitsbeschluss
bestimmt.Weitere Beiträge müssen an den
Elternverein nicht gezahltwerden, außer der
Elternvereinführt im Auftrag seiner Mitglieder
Projekte durch oder bietet Kurse oder anderes an. Das
sind aber dann jeweils Beträge, die nicht durch
Mehrheitsbeschlüsse allen Mitgliedern vorgeschrieben
werden können. Nur jene, die das Angebot wollen bzw.
zustimmen, sind zahlungspflichtig. Der Grundsatz der
Schulgeldfreiheit hat Verfassungsrang.
Dass dies weiterhin so ist, dafür hat sich die
steirische Elternvertretungstark gemacht und war im
Rahmen einer überparteilichen Plattform aktiv. Durch
diese Verfassungsbestimmung (s. u.) gilt für eine
Änderung von § 5 Abs.1 des
Schulorganisationsgesetzes, der den Besuch der
öffentlichen Schulen ausdrücklich für
unentgeltlich" erklärt, weiterhin das
Zweidrittel-Erfordernis. Im Schulorganisationsgesetz
werden einige Ausnahmen von der Schulgeldfreiheit
angeführt.
Diese werden taxativ angeführt, sodass andere
Beiträge als die erwähnten nicht eingehoben
werden dürfen. Das sind Lern- und
Arbeitsmittelbeiträge sowie Beiträge für
die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in
öffentlichen Schülerheimen sowie Betreuungsteil
ganztägiger Schulformen (Freizeitbereich). Diese
Beiträge für Lern- und Arbeitsmittel sind es
häufig, die zu Unstimmigkeiten führen.
Aus Gründen der leichteren Handhabung werden
Pauschalierungen vorgenommen, was auch gestattet ist.
Eine genaue Abrechnung allerdings fehlt oft bzw. sie wird
den Eltern nicht bekannt gegeben. Man gesteht den Eltern
als Zahler (meist) auch keine Einflussnahme auf Art und
Ausmaß dieser Lern- und Arbeitsmittel - häufig
sind das Kopien, Druck(er)kosten, Internetnutzung etc. -
zu. Die Schule/die Lehrperson bestimmt z. B, wie viel
kopiert wird, die Eltern erhalten die Vorschreibung.
Punkt.
Auch über etwaige Diskrepanzen zwischen Höhe
des Kopiergeldes und der Anzahl der ausgeteilten Kopien
oder zwischen der Beitragshöhe für Internet-,
Druckernutzung und der tatsächlichen Inanspruchnahme
kann in den seltensten Fällen gesprochen werden,
weil Eltern fürchten (müssen), dass die
Lehrperson beleidigt oder erzürnt reagiert.
Eine weitere Sonderregelung gibt es für
Schulveranstaltungen.
Hier dürfen für Fahrten, Nächtigung,
Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge etc.
Kostenbeiträge eingehoben werden, die ebenfalls
höchstens kostendeckend sein dürfen. Analoges
gilt für schulbezogene Veranstaltungen.
Probleme ergeben sich insbesondere dort, wo eine
Verpflichtung des Kindes zur Teilnahme besteht. Dies sind
die Schulveranstaltungen, die nicht mit mindestens einer
Nächtigung verbunden sind.
Diese eintägigen Schulveranstaltungen"
müssen nicht im Klassen- oder Schulforum bzw.
Schulgemeinschaftsausschuss beschlossen werden, sondern
können von der Schulleitung oder einer Lehrperson
festgesetzt werden.
Eltern (und Schüler) dürfen darüber
beraten und sind rechtzeitig (!) über die
näheren Umstände zu informieren. Die
erwachsenden Kosten sind unter Bedachtnahme auf
gewährte oder mögliche
Unterstützungsbeiträge ebenfalls rechtzeitig
bekannt zu geben. Gerade für Ansuchen um
Unterstützung beim Elternverein oder anderen
Quellen" brauchen Eltern einen Vorlauf.
- Insbesondere die Lehrausgänge in der
Volksschule, die in der Grundstufe I im erforderlichen
Ausmaß (und somit unbeschränkt [?!]
oft) durchgeführt werden dürfen, bergen
für die Eltern als Zahler immer wieder
Überraschungen. Diese werden wegen der
Unvorhersehbarkeit von Anzahl, Tage des Auftretens,
Höhe der Beträge als besonders unangenehm
empfunden:
- Eintrag im Elternheft (oder auch eine Kopie): Morgen
(!) gehen wir ins Schloss Eggenberg. Bitte 7 Euro
für Eintritt und Fahrt. Jause nicht vergessen. Ob
diese Information als rechtzeitig im Sinne der Verordnung
eingestuft werden kann, sei dahingestellt. Dass bei
dieser Vorgangsweise auf die im § 2 Abs.1 der
Schulveranstaltungenverordnung geforderte Bedachtnahme
auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der
Schüler bzw. Eltern eingegangen wird, muss
bezweifelt werden.
- Bemühungen von Klassenelternvertretungen oder
einzelnen Eltern - so sie es wagen - eine Mitsprache bei
mit Kosten verbundenen Lehrausgängen zu erhalten
oder im Vorhinein einen Semesterüberblick zu
bekommen, bergen die Gefahr, als Affront gegen die
Lehrperson oder als Einmischung in die
Unterrichtsgestaltung zurückgewiesen zu werden. In
höheren Schulstufen heißen diese
eintägigen Unternehmungen meist Exkursionen, sind
aber für Eltern wegen der meist hohen Buskosten
ebenfalls eine finanzielle Belastung. Vergessen wird von
Seiten der Schule häufig, dass Eltern nicht nur
für ein Kind aufkommen oder nicht nur für eine
außertourliche" Angelegenheit, sondern eben
immer wieder einmal da, einmal dort zur Kasse gebeten
werden. Wenn dann auch noch die Notwendigkeit und der
Nutzen dieser Schulveranstaltung bezweifelt werden
(müssen), aber nicht hinterfragt werden
(dürfen), entstehen vermeidbare Spannungen.
- Für Schulgeldfreiheit zu kämpfen ist
wichtig. Ein wesentlicher Beitrag in diesem Kampf ist es,
den Grundsatz der Schulgeldfreiheit in der Umsetzung auch
ernst zu nehmen. Denn wie das Beispiel der
Unverbindlichen Übungen zeigt, hat die
Übernahme dieser Leistungen durch Elternvereine,
Schulsportvereine etc. dazu geführt, dass dieses
schulische Angebot ohne kollektiven Protest"
verschwinden konnte. Es wäre wichtig, die im Wege
des Elternvereins einzuhebenden Gelder für
regelmäßige (!) Unterrichtserteilung durch
Native Speakers, Sport-, Tanz-, TheaterpädagogInnen
u. a. einmal unter diesem Aspekt zu betrachten. Noch sind
diese Personen nur mit Einverständnis der jeweiligen
Lehrperson als TeampartnerInnen im Einsatz. (Auch) Das
könnte sich ändern.
- 4. Art. 14 Abs. 10 des Bundesverfassungsgesetzes
lautet:
(10) In den Angelegenheiten der
Schulgeldfreiheit sowie des Verhältnisses der Schule
und Kirchen (Religionsgesellschaften)
einschließlich des Religionsunterrichtes in der
Schule, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der
Universitäten und Hochschulen handelt, können
Bundesgesetze vom Nationalrat nur in Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
beschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn die
Grundsätze des Abs. 6a verlassen werden sollen und
für die Genehmigung der in vorstehenden
Angelegenheiten abgeschlossenen Staatsverträge der
im Art. 50 bezeichneten Art." (31.
Bundesverfassungsgesetz, veröffentlicht im
Bundesgesetzblatt, Teil I, ausgegeben am 9. Juni 2005)
Schulgeldfreiheit - Erlass des LSR:
www.lsrstmk.gv.at/cms/ziel/430738 Schulgeldfreiheit -
Rechteck: www. lsr-stmk.gv.at/cms/ziel/427083/DE Schule:
Ausgabe Juli 2004, letzte Seite Landesverband der
Elternvereine: www.geocities.com/landesverband1
-
lse Schmid
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