Subsidiar [lat.], kath. Kirchenrecht: ein nicht vollbeschäftigter Hilfsgeistlicher in einer Pfarrei.
subsidiär, subsidiarisch [lat.], zur Aushilfe dienend; subsidiäres Recht, ein Recht, das erst zur Anwendung gelangt, wenn eine bestimmte andere Rechtsquelle keine Vorschrift enthält.
Subsidiarismus [von lat. subsidium "Hilfe"], eine gegen staatlichen
Zentralismus und Kollektivismus gerichtete Gesellschaftsauffassung, die
für die Eigenständigkeit und Eigenverantwortung der kleineren
Sozialgebilde eintritt. Besondere Bedeutung erlangte der S. in der kath.
Soziallehre. In der Sozialenzyklika "Quadragesimo anno" (1931) wurde gegen
den um sich greifenden Totalitarismus (Kommunismus, Faschismus) das Subsidiaritätsprinzip
als Zuständigkeitsprinzip der Gesellschaft formuliert. Den Ausgangspunkt
bildet die Überlegung, daß das, was der Einzelne aus eigener
Initiative leisten kann, ihm nicht entzogen und der Gemeinschaft übertragen
werden darf, diese vielmehr im Bedarfsfalle zur Hilfeleistung verpflichtet
ist. Dieser Gedanke wird auf die Gesellschaft angewendet, die sich von
unten her aufbaut, von der Familie und den Primärgruppen, deren Eigenart
in dem persönlichen Kontakt der Mitglieder und in ihrer Überschaubarkeit
besteht, über die Sekundärgruppen örtlicher oder funktionaler
Art (Gemeinden, Berufsverbände, Gewerkschaften) bis hin zum Staat
als der umfassenden politischen Gemeinschaft. Die Aufgaben, welche diese
verschiedenen Sozialgebilde erfüllen, dürfen nicht vom Staat
übernommen und zentral gesteuert werden, im Gegenteil, der Staat soll,
wie dies auch dem Sozialstaatsprinzip entspricht, die Voraussetzungen schaffen
und dafür Sorge tragen, daß die Sozialgebilde funktionsfähig
bleiben.
E. LINK: Das Subsidiaritätsprinzip (1955); A. F.
UTZ: Formen u. Grenzen des Subsidiaritätsprinzips (1956); A. RAUSCHER:
Subsidiaritätsprinzip u berufsständ. Ordnung in Qua dragesimo
anna (1958); S. HEINKE in: Gesellschaftspolit. Realitäten, hg. v J.
DÖHRING (1964); C. CORDES u R. HERZOG: Subsidiaritätsprinzip,
in: Evang. Staatslex., hg. v. H. KUNST u S. GRUNDMANN (1966); J. ISENSEE:
Subsidiaritatsprinzip u. Verfassungsrecht (1968); O. v. NELL-BREUNING:
Bauges. Der Ges. (1968); R. ZUCK: Subsidiaritässprinzip u. Grundges
(1968)
Subsidiarität, kath Kirchenrecht: die Durchführung des --Subsidiarismus in Kirchenverfassung und -leitung mit dem Ziel die auf das gemeisame Kanonische Recht und auf die Primatialrechte des Hl. Stuhles begründete zentralist Leitung der Gesamtkirche zugunsten größerer Selbstandigkeit der Bischöfe zurückzudrängen und in der Diozesanleitung die Mitwirkungsrechte des Klerus und der Laien gegenüber dem Bischof zu stärken. Eine entsprechende Neugestaltung des Kanonischen Rechts ist auf dem Zweiten Vatikan. Konzil (1962-65) zwar gefordert worden, hat aber bisher nur Teilergebnisse gezeitigt. (--Bischofskonferenz 1, --Bischofssynode, --Kurienkongregation, --Rat 2, --Synode 4).
Subsidiaritätsprinzip, --Subsidiarismus.
Subsidien [lat. subsidium "Ruhe-, Lauerplatz"], bei den Römern
die Schlachreserve im letzten Treffen, auch allgemein Hilfstruppen, Unterstützung;
schließlich Hilfsgelder, die ein Staat dem andern auf Grund eines
Vertrags (S.-Vertrag) zur Verfügung stellt.