... keine Heimat !

Was meint der EGMR für Menschenrechte
 
Zum Nachdenken:
KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN
Artikel 8 - Recht auf ACHTUNG des Privat- und Familienlebens


1. Jedermann hat Anspruch auf ACHTUNG seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Die Behörde JUGENDAMT (ein weltweites Unikum zur staatlichen Kontrolle der österreichischen Familien) mischt sich permanent und selbstständig in die privaten Angelegenheiten der erwachsenen Bürger, die auch Eltern sind, ein. In grossen Rechtsnationen ist die EINMISCHUNG des Staates in die privaten Angelegenheiten der Eltern, verpönt und verboten. Das versteht sich von selbst. In Österreich BESTIMMEN die Mitarbeiter der Jugendaemter das Familienleben der erwachsenen Bürger und MISSACHTEN die Parentalität der Eltern. Sie handeln illegal, zumindest nach dem Rechtsgefühl der internationalen Gemeinschaft.



PROTOKOLL Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Artikel 5 - Gleichberechtigung der Ehegatten

Ehegatten haben untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art hinsichtlich der Eheschliessung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe.

Die österreichischen Behörden, JUGENDAMT und JUSTIZ haben diesen Satz wohl nie zu Ende gelesen.

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