Was meint der EGMR für Menschenrechte
Zum Nachdenken:
KONVENTION ZUM SCHUTZE DER
MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN
Artikel 8 - Recht auf ACHTUNG
des Privat- und Familienlebens
1. Jedermann hat
Anspruch auf ACHTUNG seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung
und seines Briefverkehrs.
Die Behörde JUGENDAMT (ein weltweites Unikum zur staatlichen
Kontrolle der österreichischen Familien) mischt sich permanent und
selbstständig in die privaten Angelegenheiten der erwachsenen
Bürger, die auch Eltern sind, ein. In grossen Rechtsnationen ist
die EINMISCHUNG des Staates in die privaten Angelegenheiten der Eltern,
verpönt und verboten. Das versteht sich von selbst. In
Österreich BESTIMMEN die Mitarbeiter der Jugendaemter das
Familienleben der erwachsenen Bürger und MISSACHTEN die
Parentalität der Eltern. Sie handeln illegal, zumindest nach dem
Rechtsgefühl der internationalen Gemeinschaft.
PROTOKOLL Nr. 7 zur Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Artikel 5 - Gleichberechtigung
der Ehegatten
Ehegatten haben untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern
gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art hinsichtlich der
Eheschliessung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe.
Die österreichischen Behörden, JUGENDAMT und JUSTIZ haben
diesen Satz wohl nie zu Ende gelesen.