... keine Heimat !

NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991

(NÖ JWG 1991)

1. Hauptstück

Öffentliche Jugendwohlfahrt

§ 1

Aufgaben

Die  Jugendwohlfahrt hat folgende Aufgaben:
§ 2

Grundsätze

(1) Das Recht des Minderjährigen auf Entfaltung seiner körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte sowie der Schutz seines Lebens und die Sicherung seiner körperlichen und seelischen Gesundheit stehen im Mittelpunkt der Jugendwohlfahrt.

(2) Die Persönlichkeit des Minderjährigen ist zu fördern, insbesondere sind seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und seine Entwicklungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(3) Die Jugendwohlfahrt hat die grundlegende Bedeutung der Familie für die Entwicklung des Minderjährigen zu beachten. Sie hat die Familie bei der Pflege und Erziehung zu beraten, zu unterstützen und mit ihr zusammenzuarbeiten, um sie zu befähigen, Pflege und Erziehung des Minderjährigen soweit als möglich selbst wahrzunehmen.

(4) Die Jugendwohlfahrt darf in familiäre Bereiche und Beziehungen nur soweit eingreifen, als dies zum Wohl des Minderjährigen notwendig ist. Sie hat einzugreifen, wenn die Erziehungsberechtigten das Wohl des Minderjährigen nicht gewährleisten, besonders dann, wenn diese Gewalt anwenden oder körperliches oder seelisches Leid zufügen.

(5) Die Jugendwohlfahrt hat das gesellschaftliche Umfeld des Minderjährigen einzubeziehen. Wichtige, dem Wohl des Minderjährigen dienende soziale Beziehungen sind zu erhalten, zu stärken oder neu zu schaffen.

(6) Die Leistungen der Jugendwohlfahrt haben sich nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und anerkannten Methoden der einschlägigen Fachgebiete zu richten. Regionale Bedürfnisse und Bevölkerungsstrukturen sind zu berücksichtigen.

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