NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991
(NÖ JWG 1991)
1. Hauptstück
Öffentliche Jugendwohlfahrt
§ 1
Aufgaben
Die
Jugendwohlfahrt hat folgende Aufgaben:
- Betreuung von
Säuglingen und Kleinkindern und deren Müttern bzw. Eltern;
- Betreuung werdender
Mütter und der Leibesfrucht vom Zeitpunkt der festgestellten
Empfängnis an;
- dies schließt
insbesondere all jene positiven Maßnahmen ein, die im Rahmen der
Jugendwohlfahrt gesetzt werden können, um Schwangeren bzw.
werdenden Eltern eine Entscheidung für ihr Kind zu erleichtern
bzw. zu ermöglichen;
- Sicherung und
Förderung der Entwicklung Minderjähriger durch Angebot von
Hilfen zur Pflege und Erziehung sowie durch Erziehungsmaßnahmen.
§ 2
Grundsätze
(1) Das Recht des Minderjährigen auf Entfaltung seiner
körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte sowie der
Schutz seines Lebens und die Sicherung seiner körperlichen und
seelischen Gesundheit stehen im Mittelpunkt der Jugendwohlfahrt.
(2) Die Persönlichkeit des Minderjährigen ist zu
fördern, insbesondere sind seine Anlagen, Fähigkeiten,
Neigungen und seine Entwicklungsmöglichkeiten zu
berücksichtigen.
(3) Die Jugendwohlfahrt hat die grundlegende Bedeutung der Familie
für die Entwicklung des Minderjährigen zu beachten. Sie hat
die Familie bei der Pflege und Erziehung zu beraten, zu
unterstützen und mit ihr zusammenzuarbeiten, um sie zu
befähigen, Pflege und Erziehung des Minderjährigen soweit als
möglich selbst wahrzunehmen.
(4) Die Jugendwohlfahrt darf in familiäre Bereiche und Beziehungen
nur soweit eingreifen, als dies zum Wohl des Minderjährigen
notwendig ist. Sie hat einzugreifen, wenn die Erziehungsberechtigten
das Wohl des Minderjährigen nicht gewährleisten, besonders
dann, wenn diese Gewalt anwenden oder körperliches oder seelisches
Leid zufügen.
(5) Die Jugendwohlfahrt hat das gesellschaftliche Umfeld des
Minderjährigen einzubeziehen. Wichtige, dem Wohl des
Minderjährigen dienende soziale Beziehungen sind zu erhalten, zu
stärken oder neu zu schaffen.
(6) Die Leistungen der Jugendwohlfahrt haben sich nach
wissenschaftlichen Erkenntnissen und anerkannten Methoden der
einschlägigen Fachgebiete zu richten. Regionale Bedürfnisse
und Bevölkerungsstrukturen sind zu berücksichtigen.