Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen | |
§ 38a. (1) Ist auf
Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere
wegen eines
vorangegangenen
gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff
auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes
ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht, aus einer
Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer
Umgebung
wegzuweisen. Sie haben ihm zur Kenntnis zu bringen, auf welchen räumlichen Bereich sich die Wegweisung bezieht; dieser Bereich ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen. |
Hier steht
kein Wort von
'psychischer Gewalt', 'psychischem Druck' oder 'psychischer Bedrohung'. Das Gesetz ist bei Angriffen auf Leben, Gesundheit oder Freiheit anzuwenden! ... wie kommt es, dass die Exekutive genau dieses Gesetz bei angeblicher 'psychischer Gewalt', 'psychischem Druck' oder 'psychischer Bedrohung' anwendet? (Erklärung folgt weiter unten) |
(2)
Unter den
Voraussetzungen des Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen
das Betreten eines nach Abs. 1 festzulegenden Bereiches zu untersagen; die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist jedoch unzulässig. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, daß dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, dem Betroffenen alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung abzunehmen; sie sind verpflichtet, ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, daß der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun. |
Fragen Sie doch einmal einen Polizisten / eine Polizistin, ob er / sie weiß, dass eine Wegweisung nach §38a SPG nicht mit Zwangsgewalt durchgesetzt werden darf ... Verhältnismäßigkeit: § 29. (1) Erweist
sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a
Abs. 3), so
darf er dennoch nur geschehen, soweit er die
Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und
zum angestrebten Erfolg wahrt. (2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes 1. von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt; 2. darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist; 3. darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht; 4. auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen; 5. die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.
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(3)
Im Falle eines
Betretungsverbotes sind die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes verpflichtet, vom Betroffenen die Bekanntgabe einer
Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des
Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach §
382b EO zu verlangen. Unterläßt er dies, kann
die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung
ohne
vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt;
darauf ist der Betroffene hinzuweisen. |
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(4)
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
weiters verpflichtet, den
Gefährdeten von der Möglichkeit einer
einstweiligen Verfügung nach § 382b EO und von
geeigneten
Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 2) zu informieren. |
Hier steht
klar und deutlich, was sie weiter zu tun haben, wenn sie dieses Gesetz
dazu mißbrauchen wollen, um sich von ihrem Mann zu trennen. Dies wird speziell dann sehr hilfreich sein, wenn sich der Ehemann nicht einmal den Verdacht eines Ehevergehens zuschulden kommen hat lassen. Denn wenn sie ihn aus 'seinem' Haus vertreiben lassen und diese 'Obdachlosigkeit' gleich noch verlängern lassen, wird er seinerseits gezwungen die Scheidung einzureichen. (Anwälte - speziell die skrupellosen unter diesen - sind mit diesem Vorgehen bestens vertraut ... funktioniert aber nur gegen Männer !) |
(5)
Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht
bloß auf die für das Einschreiten
maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu
nehmen, die für ein Verfahren nach § 382b EO von Bedeutung
sein können. |
Für
diejenigen, die es im vorigen Absatz noch nicht verstanden haben, dass
Frauen hiermit Scheidungsgründe konstruieren können und ihren
Mann zum Einreichen der Scheidung nötigen (laut Gesetz eine strafbare Handlung !)
können,
wird hier nochmal darauf hingewiesen. |
(6)
Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde
unverzüglich bekanntzugeben und von dieser
binnen 48 Stunden zu überprüfen. Hiezu kann die
Sicherheitsbehörde alle Einrichtungen und Stellen beiziehen, die
zur
Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beitragen
können. Die
Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde kann
überdies die im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden
Ärzte heranziehen.
Stellt die Sicherheitsbehörde fest, daß die Voraussetzungen
für
die Anordnung des Betretungsverbotes nicht bestehen, so hat sie dieses
dem Betroffenen gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, daß das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Betroffenen auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO bei Gericht zu erlegen. |
...
vergessen sie das Geschwätz in Absatz (6). Diese 'Sicherheitsbehörde' hat weder die Intelligenz, das Verantwortungsbewußtsein noch Lust dazu, die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes zu prüfen. |
(7)
Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal
während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das
Betretungsverbot endet mit Ablauf des zehnten Tages nach seiner
Anordnung; es endet im Falle eines binnen dieser Frist eingebrachten
Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §
382b EO mit der
Zustellung der Entscheidung des Gerichts an den Antragsgegner,
spätestens jedoch
mit Ablauf des zwanzigsten Tages nach Anordnung des Betretungsverbotes. Von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO hat das Gericht die Sicherheitsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. |
... na
wenigstens können die Organe des Sicherheitsdienstes während
der
Überprüfung der Einhaltung des Betretungsverbots keine
anderen Staatsbürger in ihren Rechten grundlos beschränken. Dem Gesetzgeber muß es wohl ganz besonders am Herzen liegen, auf die Möglichkeit zur Konstruktion von Scheidungsgründen für Frauen und die Möglichkeit zur Nötigung ihrer Männer zum Einreichen der Scheidung hinzuweisen. Hier findet sich der dritte Hinweis darauf. |
Gesetzesnummer
10005792 Dokumentnummer NOR12067202 Alte DokNr N4199914382O |
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Richtlinien
fuer
das Einschreiten § 31. (1) Der Bundesminister
für Inneres
hat zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur
Minderung
der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung
Richtlinien für das Einschreiten der Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen. (2) In diesen
Richtlinien ist zur näheren Ausführung gesetzlicher
Anordnungen insbesondere
vorzusehen, daß 1. bestimmte
Amtshandlungen Organen
mit
besonderer Ausbildung vorbehalten sind; 2. die
Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe des
öffentlichen
Sicherheitsdienstes in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen
Weise, in
der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der
Bezeichnung der
Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte zu erfolgen hat; 3. vor der
Ausübung bestimmter Befugnisse mögliche Betroffene informiert
werden müssen; 4. bei der
Ausübung bestimmter Befugnisse besondere Handlungsformen
einzuhalten sind; 5. die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Eingriff in Rechte von
Menschen auf die
Erkennbarkeit ihrer Unvoreingenommenheit
Bedacht zu nehmen haben, sodaß ihr Einschreiten von den
Betroffenen
insbesondere nicht als Diskriminierung auf Grund ihres Geschlechtes,
ihrer
Rasse oder Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres
religiösen Bekenntnisses oder ihrer politischen Auffassung
empfunden wird; 6. die
Durchsuchung eines Menschen außer in Notfällen durch eine
Person desselben
Geschlechtes vorzunehmen ist; 7. der Betroffene
über geschehene Eingriffe in seine Rechte in Kenntnis zu setzen
ist; 8. der Betroffene
in bestimmten Fällen auf
sein Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines
Rechtsbeistandes
hinzuweisen ist und daß er deren Verständigung
verlangen kann. |
... zu
obigem Gesetz gibt es also noch 'Richtlinien' ?! Das ist doch sehr interessant, insbesondere wo doch das Gesetz gar nicht so schwer zu verstehen wäre ... Wenn der Gesetzgeber (die Regierung) den Innenminister mit der Erstellung dieser Richtlinien beauftragt, dann wird das wohl einen Grund haben. a) Nimmt der Gesetzgeber an, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) zu dumm sind, das Gesetz selbst zu verstehen? b) Wußte der Gesetzgeber schon bei Verabschiedung dieses Gesetzes, dass es äußerst minderwertig ist und hat daher gleich beschlossen, es durch Richtlinien zu verbessern? c) Es könnte aber auch eine fast schon elegante Möglichkeit sein, nach außen einen Rechtsstaat vorzutäuschen und gleichzeitig nach innen einen Polizeistaat zu verwirklichen. Hier hat sich das Innenministerium per 'Richtlinien' das Einschreiten über die im Gesetz angeführten Begriffe 'gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit und Freiheit' hinaus genehmigt. Die Praxis zeigt, dass dies keineswegs zum Wohl der Menschen ist. ... in einem Polizeistaat werden statt der Rechte der Bürger alle Aktivitäten der Staatsgewalt geschützt ! __________ Noch etwas zum 'Organ mit besonderer Ausbildung': Tatsächlich müssen 'normale' Polizisten bei Wegweisungen dieses 'Organ mit besonderer Ausbildung' anfordern. Wenn dieser Spezial-Polizist dann am Ort des Geschehens ankommt, sagt er etwa folgendes zum Beschuldigten: "Schauen 's, ich kenn sie ja kaum ein paar Minuten. Woher soll ich wissen, ob das was ihre Frau da behauptet stimmt ... Wenn ich jetzt wegfahre und sie hauen sich die Schädel ein, bin ich dafür verantwortlich. Deswegen werde ich jetzt gegen Sie eine Wegweisung aussprechen." __________ Der Abschnitt 5. ist interessant! Sie dürfen nicht wegen Ihres Geschlechts diskriminiert werden. Genau das aber passiert hier - und nicht nur in Einzelfällen! |