... keine Heimat !

Sehen wir uns doch eine unserer modernsten gesetzlichen Errungenschaften einmal genauer an - SPG §38a:

(Quelle http://www.ris.bka.gv.at/; Kurztitel: Sicherheitspolizeigesetz)

Wegweisung  und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen
  § 38a. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen.
Sie haben ihm zur Kenntnis zu bringen, auf welchen räumlichen Bereich sich die  Wegweisung bezieht; dieser Bereich ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen.
Hier steht kein Wort von 'psychischer Gewalt', 'psychischem Druck' oder 'psychischer Bedrohung'.
Das Gesetz ist bei Angriffen auf Leben, Gesundheit oder Freiheit anzuwenden!

... wie kommt es, dass die Exekutive genau dieses Gesetz bei angeblicher 'psychischer Gewalt', 'psychischem Druck' oder 'psychischer Bedrohung' anwendet?
(Erklärung folgt weiter unten)
  (2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen das Betreten eines nach Abs. 1 festzulegenden Bereiches zu untersagen;
die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist jedoch unzulässig. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, daß dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, dem Betroffenen alle in seiner
Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung abzunehmen; sie sind verpflichtet, ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich
darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen.
Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, daß der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.

Fragen Sie doch einmal einen Polizisten / eine Polizistin, ob er / sie weiß, dass eine Wegweisung nach §38a SPG nicht mit Zwangsgewalt durchgesetzt werden darf ...

Verhältnismäßigkeit:

§ 29. (1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.

(2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1. von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;

2. darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;

3. darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;

4. auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;

5. die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden  kann.

  (3) Im Falle eines Betretungsverbotes sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet, vom Betroffenen die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO zu verlangen. Unterläßt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Betroffene hinzuweisen.

  (4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters verpflichtet, den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO  und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 2) zu informieren.
Hier steht klar und deutlich, was sie weiter zu tun haben, wenn sie dieses Gesetz dazu mißbrauchen wollen, um sich von ihrem Mann zu trennen.
Dies wird speziell dann sehr hilfreich sein, wenn sich der Ehemann nicht einmal den Verdacht eines Ehevergehens zuschulden kommen hat lassen. Denn wenn sie ihn aus 'seinem' Haus vertreiben lassen und diese 'Obdachlosigkeit' gleich noch verlängern lassen, wird er seinerseits gezwungen die Scheidung einzureichen.
(Anwälte - speziell die skrupellosen unter diesen - sind mit diesem Vorgehen bestens vertraut ... funktioniert aber nur gegen Männer !)
  (5) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach § 382b EO von Bedeutung sein können.
Für diejenigen, die es im vorigen Absatz noch nicht verstanden haben, dass Frauen hiermit Scheidungsgründe konstruieren können und ihren Mann zum Einreichen der Scheidung nötigen (laut Gesetz eine strafbare Handlung !) können, wird hier nochmal darauf hingewiesen.
  (6) Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Hiezu kann die Sicherheitsbehörde alle Einrichtungen und Stellen beiziehen, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beitragen können. Die Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde kann überdies die im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Ärzte heranziehen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, daß die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht bestehen, so hat sie dieses dem
Betroffenen gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, daß das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Betroffenen auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO bei Gericht zu erlegen.
... vergessen sie das Geschwätz in Absatz (6).
Diese 'Sicherheitsbehörde' hat weder die Intelligenz, das Verantwortungsbewußtsein noch Lust dazu, die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes zu prüfen.
  (7) Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet mit Ablauf des zehnten Tages nach seiner Anordnung; es endet im Falle eines binnen dieser Frist eingebrachten Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO mit der Zustellung der Entscheidung des Gerichts an den Antragsgegner, spätestens jedoch mit Ablauf des zwanzigsten Tages nach Anordnung des Betretungsverbotes.
Von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO hat das Gericht die Sicherheitsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
... na wenigstens können die Organe des Sicherheitsdienstes während der Überprüfung der Einhaltung des Betretungsverbots keine anderen Staatsbürger in ihren Rechten grundlos beschränken.

Dem Gesetzgeber muß es wohl ganz besonders am Herzen liegen, auf die Möglichkeit zur Konstruktion von Scheidungsgründen für Frauen und die Möglichkeit zur Nötigung ihrer Männer zum Einreichen der Scheidung hinzuweisen.
Hier findet sich der dritte Hinweis darauf.
Gesetzesnummer 10005792    
Dokumentnummer NOR12067202    
Alte DokNr N4199914382O



Richtlinien fuer das Einschreiten

§ 31. (1) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.

(2) In diesen Richtlinien ist zur näheren Ausführung gesetzlicher Anordnungen insbesondere vorzusehen, daß

1. bestimmte Amtshandlungen Organen mit besonderer Ausbildung vorbehalten sind;

2. die Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise, in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte zu erfolgen hat;

3. vor der Ausübung bestimmter Befugnisse mögliche Betroffene informiert werden müssen;

4. bei der Ausübung bestimmter Befugnisse besondere Handlungsformen einzuhalten sind;

5. die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Eingriff in Rechte von Menschen auf die Erkennbarkeit ihrer Unvoreingenommenheit Bedacht zu nehmen haben, sodaß ihr Einschreiten von den Betroffenen insbesondere nicht als Diskriminierung auf Grund ihres Geschlechtes, ihrer Rasse oder Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer politischen Auffassung empfunden wird;

6. die Durchsuchung eines Menschen außer in Notfällen durch eine Person desselben Geschlechtes vorzunehmen ist;

7. der Betroffene über geschehene Eingriffe in seine Rechte in Kenntnis zu setzen ist;

8. der Betroffene in bestimmten Fällen auf sein Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes hinzuweisen ist und  daß er deren Verständigung verlangen kann.

(3) Soweit diese Richtlinien auch für Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuständigkeitsbereich anderer Bundesminister gelten sollen, erläßt der Bundesminister für Inneres die Verordnung im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern.
... zu obigem Gesetz gibt es also noch 'Richtlinien' ?!

Das ist doch sehr interessant, insbesondere wo doch das Gesetz gar nicht so schwer zu verstehen wäre ...
Wenn der Gesetzgeber (die Regierung) den Innenminister mit der Erstellung dieser Richtlinien beauftragt, dann wird das wohl einen Grund haben.
a) Nimmt der Gesetzgeber an, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) zu dumm sind, das Gesetz selbst zu verstehen?
b) Wußte der Gesetzgeber schon bei Verabschiedung dieses Gesetzes, dass es äußerst minderwertig ist und hat daher gleich beschlossen, es durch Richtlinien zu verbessern?
c) Es könnte aber auch eine fast schon elegante Möglichkeit sein, nach außen einen Rechtsstaat vorzutäuschen und gleichzeitig nach innen einen Polizeistaat zu verwirklichen.
Hier hat sich das Innenministerium per 'Richtlinien' das Einschreiten über die im Gesetz angeführten Begriffe 'gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit und Freiheit' hinaus genehmigt. Die Praxis zeigt, dass dies keineswegs zum Wohl der Menschen ist.

... in einem Polizeistaat werden statt der Rechte der Bürger alle Aktivitäten der Staatsgewalt geschützt !
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Noch etwas zum 'Organ mit besonderer Ausbildung':
Tatsächlich müssen 'normale' Polizisten bei Wegweisungen dieses 'Organ mit besonderer Ausbildung' anfordern. Wenn dieser Spezial-Polizist dann am Ort des Geschehens ankommt, sagt er etwa folgendes zum Beschuldigten:
"Schauen 's, ich kenn sie ja kaum ein paar Minuten. Woher soll ich wissen, ob das was ihre Frau da behauptet stimmt ... Wenn ich jetzt wegfahre und sie hauen sich die Schädel ein, bin ich dafür verantwortlich. Deswegen werde ich jetzt gegen Sie eine Wegweisung aussprechen."
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Der Abschnitt 5. ist interessant! Sie dürfen nicht wegen Ihres Geschlechts diskriminiert werden. Genau das aber passiert hier - und nicht nur in Einzelfällen!


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