... keine Heimat !

wie die wertvollsten sozialen Einheiten zuerstört werden können
(in der Praxis nur für Frauen anwendbar)

Für eine Scheidung ist es nötig, Scheidungsgründe anzugeben. Am einfachsten sind da Fälle von Gewaltandrohung oder -anwendung, wobei auch kaum nachprüfbare psychische Gewalt ausreichen wird.
Also holen sie als der scheidungswilliger Ehepartner die Polizei ins Haus um eine Wegweisung zu veranlassen. Die Exekutivbeamten werden keine Prüfung der dabei erhobenen Anschuldigungen auf ihren Wahrheitsgehalt machen, weil sie dazu fachlich gar nicht in der Lage wären und sich ohnehin nur selbst absichern müssen, falls an den Anschuldigungen doch etwas dran wäre. Der zu Unrecht vertriebene Ehepartner kann zwar gegen die Wegweisung Beschwerde einreichen, aber die entsprechenden Behörden werden sich mit einer Reaktion mindestens 2 bis 3 Wochen Zeit lassen. Machen sie sich deshalb also keine Sorgen.

Falls sie auch ihre gemeinsamen Kinder gleich für sie 'sichern' wollen, können sie mit einem einfachen Vorgang nun auch gleich die Weichen für den Zuspruch des Sorgerechts legen. Dazu bringen sie während der Dauer der Wegweisung (unter Angabe weiterer aus der Luft gegriffener Anschuldigungen) einen Antrag auf einstweilige Verfügung für eine Betretungs- und Kontaktverbot gegen ihren (inzwischen obdachlosen) Ehepartner ein. Mit einem kleinen Nebensatz in diesem Antrag wird der Richter, der diesen Antrag zu bearbeiten hat, auch gleich dazu veranlaßt, die Richtigkeit der Anschuldigungen gar nicht zu prüfen.
(Spätestens jetzt sollten sie sich für ihr Vorhaben einen möglichst skrupellosen, verantwortlungslosen und am besten noch geldgierigen Anwalt zu Raten ziehen.)


Wenn der nun der von ihnen aus dem gemeinsamen Haushalt vertriebene Ehepartner nicht selbst die Scheidung wegen der hier beschriebenen Ereignisse einreicht, können sie nun ausreichend (selbst verursachte) Vorfälle als Scheidungsgründe anführen.

Wenn nun nach dem Scheidungsverfahren im Sorgerechtsverfahren das Gutachten eines sogenannten Sachverständigen eingeholt wird, so wird dieser feststellen, dass die Kinder seit der Vertreibung des einen Ehepartners bei ihnen leben. Der Sachverständige wird sich nun kaum die Mühe machen, die Situation oder gar die Entstehung dieser Situation näher zu beleuchten sondern den gegebenen Zustand als akzeptabel ansehen und keine Änderung vorschlagen.

Am Ende bekommen sie nicht nur die gewünschte Scheidung - und das zumeist ohne dafür auch die überwiegende Schuld zugesprochen zu bekommen -, sondern auch noch die Kinder.


Viel Erfolg!
... und mögen Sie ernten, was sie gesät haben.


siehe auch:
Salomonisches Urteil

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