Unverhältnismäßigkeitsgrenze bei Heilungskosten für Katze ohne Marktwert auf DM 3.000,-- erhöht:

Urteil des LG Bielefeld vom 15.05.1997, Az. 22 S 13/97

Fundstelle: NJW 1997, S. 3320/3221

Das LG sprach einer Katzenbesitzerin, deren Katze durch Hundebiß verletzt wurde, in dieser Höhe Ersatz der aufgewandten Heilungskosten zu. Insbesondere verneinte das LG eine Beschränkung auf bloßen Wertersatz (siehe "130%-Grenze" bei Fahrzeugschäden), nachdem die tatsächlichen Kosten höher waren, mit der Begründung, die Kosten seien nach und nach entstanden. Bei Lebewesen sei anders als bei einer Kfz-Reparatur vorab nie sicher festzustellen, wie hoch die Behandlungskosten werden. §251 II BGB müsse insoweit im Lichte des §90a BGB gewürdigt werden.

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Update:10.12.98
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