Rheinland
Der
Ursprung der staatlichen und kommunalen Zivilstandsführung für das damals
französisch bestzte Rheinland datiert in das Jahr 1798. Nachdem schon am 14.
Januar 1795 die fakultative Zivilehe zugelassen worden war, wollte sich die
französische Verwaltung ihrem Selbstverständnis entsprechend auch bei den
Nachweisen für Geburten, Heiraten und Sterbefälle nun nicht mehr allein auf
kirchliche Stellen verlassen. Daher verfügte Regierungskommissar Rudler am 1.
Mai 1798, daß von nun an die Beurkundung von Personenstandsfällen den
Munizipalitäten übertragen war. Eine ganze Reihe von Gesetzen zur Regelung
dieses Sachverhalts war im revolutionären Frankreich seit September 1792
erlassen worden und fand nunmehr Anwendung in den "vier neuen Departements"
(Hansen Bd. 4 S. 828f.; Bormann/Daniels Bd. 6 S. 674ff). Von daher erklärt es
sich, daß viele der im Landeshauptarchiv Koblenz überlieferten
Zivilstandsregister mit dem Jahr 1798 beginnen.
Mit gleicher Verfügung wurde die Anfertigung
von Dezennaltabellen (zehnjährig geführte, alphabetische Listen der
Personenstandsfälle) bestimmt, die mit Dekret vom 20. Juli 1807 (Bulletin des
Lois Bd. 6, Bull. 154 Nr. 2613) dahingehend konkretisiert wurde, daß die
Tabellen durch die Sekretariate der Gerichte dreifach angefertigt werden mußten:
je ein Exemplar für die Gerichtsschreiber, die Mairien und die Präfektur. Das
letztere Exemplar wurde auch in preußischer Zeit weiterhin den Regierungen überwiesen.
Erst durch Erlaß des Justizministeriums vom 12. November 1864 (LHA Ko Best. 403
Nr. 3965 S. 245ff) kam dieser Brauch in Fortfall, so daß die Serien der
Dezennaltabellen oftmals mit dem Jahr 1862 enden, sofern sie nicht für die
Standesämter weitergeführt wurden. Die für die Regierung Koblenz
angefertigten Dezennaltabellen (Best. 441 Nr. 9898-10329) gingen schon im 19.
Jahrhundert direkt an das dortige Provinzialarchiv (LHA Ko Best. 403 Nr. 3965 S.
219ff) und sind vollständig in den Bestand 656 eingearbeitet worden. Dieselbe
Überlieferung der Präfektur des Saardepartements bzw. der Regierung Trier ist
weiterhin bei diesen Beständen verblieben, aber in den Findbüchern des
Bestandes 656 aufgenommen worden. Daher werden sie auch in der nachfolgenden
alphabetischen Liste aufgeführt.
Der nachfolgende Abschnitt über die Pfälzischen Kirchenbücher ist (ohne Fußnoten) entnommen aus:
Anton Müller, Die Kirchenbücher der bayerischen Pfalz, München, Theodor Ackermann, 1925 (zugleich 1. Beiheft der Archivalischen Zeitschrift, hrsg. vom Bayerischen Hauptstaatsarchiv), Einleitung: VI - XVI
Verwendete Abkürzungen:
BezA = Bezirksamt
KB = Kirchenbuch, Kirchenbücher
KO = Kirchenordnung
In den die heutige Pfalz bildenden zahlreichen ehemaligen Herrschaftsgebieten erscheinen solche Verordnungen verhältnismäßig spät. In dem Bayern rechts des Rheins war, soweit ich sehe, die brandenburg-nürnbergische Kirchenordnung von 1533 die erste, welche die Einschreibung der Taufen und der Eheschließungen anordnete: "Es sollen auch die Pfarrer oder Kirchendiener jedes Orts in ein sunder Register fleißig einschreiben die Namen und Zunamen der Kinder, die sie taufen und der Personen die sich ehelich einleiten und auf welichen Tag und in wellichem Jahr solches geschehen sey". Auch die "Liegnitz'sche Verordnung die Sakramente betr." von Montag nach Kiliani 1542 verlangt, daß "beim Kindertaufen acht zu geben " sei, "daß der Diener den Täufling mit dem Namen der Paten von Jahr zu Jahr in ein Register zeichnen und aufmerken soll". Ähnliche Bestimmungen gingen von der brandenburg-nürnbergischen KO in die Schweinfurter KO und in die Cölnische Reformation, beide von 1543, über. Die 1554 herausgekommene "liturgia sacra" der reform. Wallonen - solche kamen erstmals 1577 in die Pfalz - in Frankfurt a.M. bestimmt ähnlich: "..postea nomen infantis et parentum ac fideiussorum libro ecclesiae inscribitur" und ebenso "nomina porra coniugum et dies libro ecclesiae ascribuntur".
Weit später erscheinen solche Erlasse in der Pfalz. Die ersten hier ergangenen Kirchenordnungen, die kurpfälzischen von 1546 und 1556 und die zweibrücken'sche von 1557, die auf die pfalz-neuburgische von 1533 zurückgehen, enthalten Bestimmungen über die Führung von KB noch nicht. Solche erscheinen erst in den 60er Jahren.
Die kurpfälzische reformierte Kirchenordnung von 1563 besagt im Abschnitt "vom hl. Tauff" u.a.: "uff daß der Prediger den Namen des Vaters, der Mutter, des Kindes und Gevattern ordentlich einschreibe in ein besonder Buch, so bei jeder Kirchen darzugemacht werden und darbei bleiben soll". In gleicher Weise sollen bei Verehelichungen "auch die Namen der Eheleute und Zeugen in ein besonder Buch eingeschrieben werden, welches bei jeder Kirchen bleiben soll". Noch nicht verzeichnet wurden damals also die Verstorbenen. Die im folgenden Jahr (1564) erlassene Kirchenratsordnung fügte noch bei, daß die Bücher jeweils dem Pfarrer bei der Installation übergeben werden mußten.
Bald nach Erlaß dieser Kirchenordnung entstanden dann auch die ersten KB auf kurpfälzischem Gebiet, die uns erhalten sind: die KB der reformierten flämischen Gemeinde in Frankenthal (1565), die drei Jahre vorher erst gegründet worden war; der bereits seit 1532 bestehenden reformierten Pfarrei Alsenz (1566) und der ebenfalls vor mehreren Jahren errichteten reformierten Pfarrei Walsheim (ei Landau,1569). Im 16. Jahrhundert entstanden dann weiter noch mit dem Jahre der Gründung der Pfarreien: 1577 die KB der wallonischen Gemeinde in Frankenthal und 1582 die der deutsch-reformierten Gemeinde daselbst, während die KB der schon länger bestehenden Pfarrei Mauchenheim ebenfalls noch 1582 beginnen. Nachrichten darüber, daß kurpfälzische KB aus jenen Jahren verloren gegangen sind, finden sich nur selten. So ist aus den jüngeren KB der reformierten Pfarrei Iggelheim, die mit dem Jahre 1603, aus denen von Neustadt a.H., die 1622 beginnen, wie aus den erst 1651 einsetztenden der Pfarrei Altripp und den seit 1663 erhaltenen der Pfarrei Alsenborn zu entnehmen, daß ältere über jene Jahre hinausreichende KB früher wohl vorhanden waren. Doch ist nicht zu ersehen, wie weit die verloren gegangenen Bücher zurückgingen. Von den KB der beiden erst genannten Pfarreien darf aber wohl angenommen werden, daß sie noch dem 16. Jahrhundert angehört haben. Aber selbst, wenn man auch die beiden anderen diesen zurechnet, ist die Zahl der im Anschluß an die Kirchenordnung von 1563 entstandenen KB immer noch sehr gering. Der Schluß, daß die damals erlassenen Vorschriften weder in den Pfarreien mit besonderem Eifer befolgt noch von der Landesregierung mit dem erforderlichen Nachruck überwacht wurden, dürfte daher berechtigt sein.
Auch noch im 17. Jahrhundert mehrt sich die Zahl der KB in kurpfälzischem Gebiet nur ganz langsam. Erst in dessen zweiten Hälfte, also nach dem 30jährigen Krieg, und im ersten Jahrzehnt des 18. Jahrhunderst werden sie häufiger und sind um diese Zeit wohl in jeder Pfarrei geführt worden. Von den erhaltenen KB des kurpfälzischen Landes entstanden im 16. Jahrh. 1 lutherisches und 6 reformierte, im 17. Jhdt., 1. Hälfte, 1 lutherisches und 5 reformierte, in der 2. Hälfte 21 katholische, 4 lutherische und 21 reformierte, im 18. Jhdt. 45 katholische, 22 lutherische und 23 reformierte. Verloren gingen nachweisbar die KB von 6 katholischen, 1 lutherischen und 9 reformierten Pfarreien. Endlich fehlen die KB ohne daß feststellbar war, ob und wann solche geführt wurden, von 4 katholischen, 2 lutherischen und 19 reformierten in der Kurpfalz gelegenen Pfarreien. Die katholischen KB beginnen erst in den 80er Jahren des 17. Jahrhunderts, was sich aber ganz natürlich dadurch erklärt, daß bis dahin alle katholischen Pfarreien aufgehoben waren. Gleichwohl kann abschließend festgestellt werden, daß die KB im Gebiete der ehemaligen Kurpfalz, die wohl nahezu ein Drittel der gesamten heutigen Pfalz ausmachte, durchweg sehr spät erst entstanden, was wohl hauptsächlich in dem häufigen Religionswechsel - innerhalb eines Jahrhunderts nicht weniger als 7mal - seinen Grund hat.
Anders lagen die Verhältnisse im Herzogtum Zweibrücken. Allerdings kennt auch die dort im Jahre 1557 erlassene Kirchenordnung noch keine Bestimmungenüber die Führung von KB. Auch sind andere Erlasse der weltichen oder kirchlichen Behörden, welche KB vorschrieben, nicht bekannt. Selbst die ältesten Kirchenvisitations-Protokolle von 1538, 1544, 1553 und 1558 erwähnen die KB noch nicht. Und doch müssen schon vor Erlaß der Kirchenordnung oder doch nicht viel später die Pfarrer angewiesen worden sein kirchliche Register über Taufen, Eheschließungen und Todesfälle zu führen, wenn man nicht annehmen will, daß die in jenen Jahren (1556) entstandenen KB der lutherischen Pfarrei Annweiler auf die Anregung des damaligen aus Straßburg gekommenen Pfarrers M. Leonhard Brunner (Fontanus) zurückgehen. Auch in Zweibrücken selbst sind KB schon seit 1564 in Gebrauch, hier wohl sicher veranlaßt durch den ebenfalls vorher in Straßburg gewesenen Superintendenten M. Cunemann Flinsbach. Amtlich empfohlen wird den Pfarrern die Anlegung von KB erstmals bei der Visitation der Jahres 1565. Bezeichnenderweise geht auch dieser erste Anstoß wieder von Straßburg aus. An die Spitze der Visitatoren dieses Jahre sollte, wie mehrmals schon vorher, der Straßburger Professor Johannes Marbach treten. Allein Krankheit - er weilte, als die Visitation beginnen sollte, im Wildbad, um Heilung zu suchen - verhinderte ihn den Auftrag wieder zu übernehmen. Doch unterließ er es nicht einer Reihe von "Articul, so bei der Visitation zu bedenken sein" "aus christlichem Eifer und gutherzigen Gemüt ... erinnerungsweis als zu einem gedenkzettel zu übergeben", in denen einem empfiehlt: "... neben dem wär es sehr gut, dient auch zu einer erbern Polizei nit wenig, daß so oft man Kinder tauft, der Pfarrer oder Diakonus in ein sonder dazu verordnet Buch den Namen des Vaters, der Mutter und des Kinds auch Patens, desgleichen die, so mit Tod abgehen, auf welchen Tag das beschehen, eingeschrieben wurde (!)". Die Visitatoren folgeten dieser Anregung und gaben in ihrem "Abschied, so allen Kirchendienern ingemein geben" wurde, die Weisung, daß "jeder ein Buch der Getauften und Abgestorbenen, wies zu zweibrücken bräuchlich, auch der Hochzeiter machen lassen" solle.
Die Ausführung dieses Auftrages scheint jedoch nur sehr langsam erfolgt zu sein. In ganz wenigen Pfarreien entstanden KB: in Odenbach 1566, in Kusel 1569 und in Minfeld 1571. gelegentlich der Visitation im Jahre 1574 wurde diese Säumigkeit ernstlich gerügt. "Wie wohl auch hiebevor befohlen worden ist, daß der Kirchenschaffner einen jeden Pfarrer ... ein Buch machen lassen soll, darein erstlich die Kinder, wann sie zu der Welt geboren und getauft, zum andern die ehelich Hochzeiten und zum dritten die Absterbenden unter solchen dreien unterscheidlichen Tituln eingeschrieben werden mögen, so hat sich doch befunden, daß solches noch nit beschehen und es allein aus Nachlässigkeit verblieben ist. Darumb auch billich die Pfarrer ... nit ungestraft gelassen werden sollen. Damit dann solches nochmals in das Werk gerichtet werde, so sollt ihr die sunderliche Vorsehung tun, damit einem jeden Pfarrer ein solches Buch, so du, der Landschreiber, als Kirchenschaffner bezahlen sollt, zugestellt werde, solches dergestalt, wie vorsteht, zu gebrauchen, welches auch jeden Orts bei der Kirchen bleiben und von den künftigen Pfarrern continuirt werden soll."
Im folgenden Jahr erbat sich Herzog Johann von seinem Bruder Philipp Ludwig von Neuburg, mit dem er vorher eine Besprechung "der Kirchen Visitation halb" in Neuburg gehabt hatte, eine Abschrift der dortigen "Spezial Instruktion der Superintendenten" vom 28. Febr. 1575, da sie "in diesen Sachen ein Gleichheit" in beiden Fürstentümern halten wollten. Er erhielt sie und dankte am 1. Juli für deren Übersendung mit der Versicherung noch in diesem Jahr eine Visitation genau nach dieser Instruktion vornehmen lassen zu wollen. In die Richtlinien für die Zweibrücker Visitatoren gingen die Neuburger Anweisungen wegen Führung von KB auch tatsächlich wörtlich über: "So wollen wir auch, daß Ihr bei allen Pfarrkirchen diese Verordnung thuet, daß bei jeder ein sonder Buech von lauter Papier eingebunden und jedem Pfarrer und Diakon von unserntwegen mit Ernst auferlegt werde, wann und so oft ein Kind zum Tauf gebracht, desselbigen Kinds, auch seines Vaters, Mutter sambt Gevatter Namen, darzu den Tag und Jahr, in dem jedes Kind getauft, gestorben oder auch do zwo Personen eingesegnet worden, ins selbig Buech ordenlich und unterschiedlich einzuschreiben, welches Buech allzeit bei der Kirchen verwahrt behalten und bleiben soll."
Aber wieder blieb die Mahnung ohne Erfolg. Noch ein drittes mal mußte den Pfarrern die Pflicht KB zu führen eingeschäft werden. Es geschah in den 1579 erlassenen "General Punkte, so den Pfarrherrn ... für zu halten sind". Jetzt endlich ist eine Besserung zu ersehen. wenn auch bei der im nächsten Jahr gehaltenen Visitation noch festgestellt werden mußte, daß "die Pfarrherrn .... zum Teil auch den indicem ecclesiasticum nit mit geburlichem Fleiß gehalten". und wenn auch jetzt nur noch wenige in diesen Jahren entstandene KB aus Zweibrücker Gebiet erhalten sind, so läßt sich doch nachweisen, daß nunmehr vielerorts KB geführt wurden. Freilich, auch späterhin mußte noch manchesmal, wie die Visitationsakten bezeugen, festgestellt werden, daß trotz aller angedrohten und wohl auch ausgesprochenen Strafen die Verordnungen nicht beachtet wurden. Es wiederholen sich daher immer wieder die Fragen nach den KB. Die Pfarrer mußten sie zur Einsicht bereitlegen oder, wenn die Visitatoren nicht selbst an Ort und Stelle kamen , Auszüge, die sich über ein, manchmal auch über zwei oder drei Jahre erstreckten, einsenden. 1624 wird von den Pfarrern neben der Beantwortung der Frage, "ob und wie er KB jedes Orts halte", verlangt, auch zu berichten, "wann solche anfangen". Leider sind die Akten über diese Visitation, welche die hier geforderten Angaben enthalten müßten, nicht mehr erhalten.
Im wesentlichen handelt es sich bei den bisher besprochenen Verhältnissen im Herzogtum Zweibrücken um die KB der Reformierten. Schon frühzeitig waren die Herzöge von dem lutherischen zu dem reformierten Bekenntnis übergegangen (1588). Das ganze Land mußte sich natürlich dem Landesherrn anschließen. Nur ein Teil der in der vorderen Pfalz gelegenen Besitzungen - der Ort Kandel und die Herrschaft Guttenberg - waren lutherisch geblieben. Es kann daher nicht wundern, wenn lutherische KB nur in geringer Zahl vorhanden sind. Erst am Ende des 17. und im 18. Jahrhundert mehren sich mit der Neu- oder Wiedererrichtung lutherischer Pfarreien auch die KB.
Ähnlich ist es auch mit den katholischen KB im Herzogtum. Sie erscheinen ebenfalls erst am Ende des 17. und im 18. Jahrhundert, zu einer Zeit also, wo die Ausübung der katholischen Religion wieder gestattet war. Trotzdem muß als feststehend anerkannt werden, daß in den Ländern der Herzoge von Zweibrücken weit eher wie in der Kurpfalz, nämlich schon anfangs der 80er Jahre des 16. Jahrhunderts, KB allgemein in Gebrauch waren. Von den aus diesem Gebiet stammenden auf uns gekommenen KB beginnen im 16. Jahrhundert 2 lutherische und 8 reformierte; im 17. jahrhundert 7 katholische, 4 lutherische und 19 reformierte; im 18. Jahrhundert 15 katholische, 15 lutherische und 17 reformierte. Nicht mehr erhalten sind die KB von 2 katholischen, 3 lutherischen und 16 reformierten Pfarreien, die allerdings meist nur kurze Zeit bestanden.
Die zahlreichen kleinen Herrschaftsgebiete - es gab deren nicht weniger als 37 - folgtem dem Beispiele ihrer großen richtungsgebenden Nachbarn, Kurpfalz und Zweibrücken. Auch bei ihnen fand überall, mit Ausnahme der den katholisch gebliebenen Hochstiften Speier und Worms gehörenden Teile, die Reformation Eingang. und dem nachbarlichen Vorbilde folgten sie meist auch der Einführung der KB.
In den Leiningen'schen Landen, in deren Besitz sich mehrere Linien teilten, war die Reformation - hier, wie fast durchweg in den kleineren Territorien, in der Form der lutherischen Lehre - im Anfang der 70er Jahre des 16. jahrhunderts durchgeführt. In ihnen galt die aus der mecklenburgischen (1552) und der württembergischen (1553) Kirchenordnung entstandene leiningen'sche Kirchenordnung von 1556, die allerdings ausdrückliche Bestimmungen über die KB nicht enthält. Vielleicht fanden sie auch, ohne daß sie durch die Landesregierung eigens befohlen wurden, Eingang, weil sie von den angrenzenden kurpfälzischen und zweibrücken'schen Pfarreien her bekannt waren und von dort aus übernommen wurden. jedenfalls finden wir sie gegen Ende des 16. Jahrh. auch in den unter Landeshoheit der Grafen von Leiningen stehenden Pfarreien eingeführt.
Auch in den Herrschaften Kirchheim und Stauf, die den Grafen von Nassau gehörten, hatten die Pfarreien (die Grafschaft war 1559 lutherisch geworden) frühzeitig KB in Gebrauch. Erlasse, durch die ihre Einführung befohlen worden wäre, sind mir zwar nicht bekannt geworden. Auch sind aus dieser frühen Zeit KB nicht erhalten. Vielmehr beginnen die ältesten KB nassauischer Pfarreien erst nach dem 30jährigen Krieg: die von Göllheim 1654 und die von Albisheim 1668. Aus den Visitationsakten ist jedoch ersichtlich, daß die Bücher bereits um 1600 "nach der Ordnung gehalten" wurden.
In das 16. Jahrhundert hinein reichen ferner noch die lutherischen KB der Reichsstädte Speier und Landau und der zur letzteren gehörenden Landpfarreien Dammheim und Nußdorf. In Speier hatte der Rat mit Erlaß vom 25. Juni 1593 (a. St.) den evangelischen Kirchen die Führung von Taufbüchern anbefohlen. Erhalten sind die der St. Georgs- und der Predigerkirche, während die der Augustinerkirche, die ebenfalls 1593 von dem damaligen Pfarrer M. Christoph Algeier begonnen worden waren, verloren gingen. Diese KB wurden - und zwar nur als Taufbücher - zunächst bis zum Jahre der Zerstörung der Stadt durch die Franzosen (1689) geführt, um erst wieder - und jetzt auch als Ehe- und Totenbücher - nach der Wiedererbauung der Stadt 1698 fortgesetzt zu werden. Wesentlich früher wie in Speier beginnen die KB in Landau. Hier sind Tauf- und Ehebücher bereits seit 1564 im Gebrauch, während Totenregister erst seit 1685 geführt wurden.
Die heute noch erhaltenen KB der übrigen kleineren Herrschaftsgebiete sind mit einziger Ausnahme der KB der Pfarrei Rhodt, die mit dem Jahre 1570 d. i. mit der Einführung der Reformation beginnen, durchweg jüngeren Datums, wenn auch Spuren älterer KB deren Gebrauch auch schon im letzten Drittel des 16. Jahrhunderts erkennen lassen.
In den der Reformation beigetretenen Gebieten der heutigen Rheinpfalz gab es jedenfalls - das darf zusammenfassend als Ergebnis festgestellt werden - vor dem Jahre 1550 noch keine KB. Ihre Entstehung geht jedoch in das erste Jahrzehnt nach der Mitte, ihre allgemeine Einführung auf das Ende des 16., nur mancherorts auf den Anfang des 17. Jahrhunderts zurück.
Katholische Pfarreien blieben, nachdem, wie wir gesehen, fast alle Landesherren der neuen Lehre sich angeschlossen hatten, nur mehr wenige bestehen. lediglich in dem der Landeshoheit des Hochstifts Speier unterworfenen Länderstrich konnte noch von ungehinderter katholischer Seelsorge die Rede sein, während sie überall anderwärts mit Gewalt unterdrückt worden war. Es darf daher nicht Wunder nehmen, wenn wir in der Pfalz zunächst nur wenige katholische KB antreffen. Daraus darf aber nicht etwa gefolgert werden, daß die katholischen Landesteile die Einrichtung von KB nicht gekannt oder sie erst in Nachnahmung der hierin angeblich vorausgegangenen evangelischen Gebiete eingeführt hätten. In der katholischen Kirche gab es KB schon lange vor der Reformation, wenn sie auch in der äußern Form von den späteren verschieden waren. Es darf eben nicht übersehen werden, daß zwischen diesen und jenen KB ein Unterschied bestand, daß die KB der protestantischen Länder auf Anordnung der staatlichen Behörden entstanden, in erster Linie staatlichen Zwecken dienten, also staatlicher Natur waren, die katholischen hingegen seelsorgerischen Bedürfnissen entsprangen und wenigestens in den früheren Zeiten bis ins 18. Jahrhundert rein kirchlichen Charakter hatten. Auch in der Diözese Speier waren solche KB schon im 15. Jahrhundert bekannt. Am Dienstag nach Dorothea 1474 gebot Bischof Mathias Ramung von Speier den Pfarrern bei Androhung strenger kirchlicher Strafen die Anlegung und Führung alphabetisch geordneter Verzeichnisse ihrer Pfarrkinder. Alljährlich vor dem 2. Sonntag im Advent mußten die Bücher dem vicarius in spiritualibus zur Prüfung vorgelgt werden. Ein solches Seelenbuch ist mindestens Tauf- und Totenbuch, enthält aber außerdem noch die Namen der Erwachsenen, die in die Pfarrei einwandern oder sie verlassen. In diesem Zusammenhang sei noch verwiesen auf das Kerzenheimer Weistum vom Montag nach Reminiscere 1484, in dem u.a. (durch den Statthalter des Bischofs und den Offizial des Dompropstes von Worms) gewiesen wird: "item ob Not beschehe, soll die Gemeine daselbst Taufbücher bestellen". und auf das Freckenfelder Seelbuch, das ein Verzeichnis der Verstorbenen für die Jahre 1510-1525 enthält.
In seiner 24. Sitzung ordnete das Konzil von Trient bei Erlaß des Ehedekretes vom 11. Nov. 1563 die Anlage von Eheregistern und im Zusammenhang damit auch die Einführung von Taufbüchern an, welche notwendig erschienen, um das Ehehindernis der zwischen dem Taufenden und den Taufpaten einer- und Täufling und dessen Eltern andrerseits bestehenden geistlichen Verwandschaft mühelos und zweifelsfrei feststellen zu können. In der Diözese Speier bedurfte es einer Anweisung zur Einführung der Taufbücher nicht, da sie dort vorher schon in Gebrauch waren. Dagegen erließ Bischof Eberhard am 3. Juli 1582 den Beschlüssen der Trienter Kirchenversammlung entsprechend ein Eheedikt, durch welches verordnet wurde, "daß einem jeden Pfarrherrn oder Pfarrverweser aus der Fabriken Gefällen ein sonderlich Buch erkauft werden soll, darin er ..... alle Personen, so sich künftig zum hl. Ehestand begeben werden, desgleichen die erforderten Zeugen, ... desgleichen den Ort, daselbst solche Vermählung beschehen, aufschreibe ...". damit war die Einführung der Eheregister erfolgt.
Das nächste Jahr (1583) brachte eine sich über die ganze Diözese erstreckende Visitation der katholischen Pfarreien. Die Akten dieser Visitation sind nur mehr in Bruchstücken - ich konnte in die des Kapitels Haimbach Einsicht nehmen - erhalten. Aber sie genügen, um ersehen zu lassen, daß Taufbücher schon damals fast allgemein in Gebrauch waren. Es wurde den Pfarrern bei der Visitation u.a. die Frage vorgelegt, ob sie auch die namen der Getauften, ihrer Eltern und Paten in ein Buch einzeichnen. Mit wenigen Ausnahmen beantworten alle Pfarrer des Kapitels Haimbach diese Frage bejahend. Leider sind diese ältesten katholischen KB der Pfalz fast alle verloren gegangen. Nur die von St. Moriz und St. German, sowie von St. Peter in Speier, ferner die in Maikammer und Hochdorf sind heute noch erhalten. Von ihnen beginnt das KB von St. Moriz und German, das anfangs nur Taufbuch und erst von 1583 an - offenbar eine Wirkung des Eheedikts von Bischof Eberhard - auch Eheverzeichis ist, mit dem Jahre 1579, das von Maikammer (nur Taufbuch) 1588, das von Hochdorf (Tauf- und Ehebuch) ebenfalls von 1588 und das von St. Peter in Speier (Tauf- und Ehebuch) 1591. In zwölf weiteren Pfarreien dieses Kapitels waren nachweisbar Taufbücher im Gebrauch. In den anderen Teilen der Diözese, wenigstens soweit sie auch der Landeshoheit des Bischofs unterworfen waren, sind die Verhältnisse im wesentlichen wohl die gleichen gewesen. auch in den katholisch gebliebenen Teilen der Pfalz waren die KB mindestens im letzten Viertel des 16. Jahrhunderts ebenfalls eine allgemeine Einrichtung geworden. Allerdings auch hier fanden die obrigkeitlichen Befehle nicht immer und überall Gehör. Die Nachlässigkeit und Bequemlichkeit der Geistlichen zu überwinden, war auch hier nicht leicht. Noch im 18. Jahrh. mahnt Bischof Damain Hugo in ausführlichen Erlassen, in denen er sich auf die Anweisungen des Konzils von Trient und auf früher "schon per generalia genugsam" ergangene Verordnungen beruft, seine Pfarrer, die Einzeichnungen in die KB "allezeit ..... selbst mit eigener Hand zu thuen und nicht denen Caplänen und Reguaribus anzuvertrauen". Er habe zu seinem großen Verdruß vernehmen müssen, "daß sich bei ergebenden Tauff-, Sterb- und anderen Fällen nicht wenige in der Annotirung in ihre Tauff- und Pfarr-Bücher so fahrlässig und faul, auch ohngewissenhaft bezeigen, daß sie solche ... auf bloßes Vertragen und leere Schetzereyen ... oder aus bloßer Lauigkeit und Faulheit simpliciter einschreiben". Auch gelegentlich der Visitationen wurde manch säumiger Pfarrer, der "weder Getaufte, Copulirte noch Verstorbene eingeschrieben", scharf gerügt und mit Strafen belegt. Doch derartige Mahnungen waren, wie wir gesehen, auch anderwärts immer wieder und wieder nötig. Sie ändern nichts an der Tatsache, daß die Einführung der KB in der katholisch gebliebenen Pfalz nicht später erfolgte, als in den zur Reformation übergegengenen Gebieten. Freilich da, wo die Diözese Speier in andere Herrschaftsgebiete hineinreichte, können wir katholische KB in jener frühen Zeit nicht finden. Die katholischen Pfarreien waren dort eben meistens verschwunden oder doch Beunruhigungen oder Störungen schwerster Art ausgesetzt, manche auch jahrelang gar nicht besetzt. Eine Ausnahme bildete die Reichstadt Landau, wo den Katholiken in der Ausübung ihrer Religion keine Schwierigkeiten gemacht wurden. Frühzeitig entstanden denn auch in der dortigen katholischen Pfarrei die KB: sie sind seit 1588 erhalten.
In den anderen Diözesen, deren Wirkungskreis sich auf einzelne Gebiete der heutigen Pfalz erstreckte, in den Diözesen Mainz, Metz und Worms erscheinen KB in katholischen Gemeinden erst 100 Jahre später als in der Diözese Speier. Aber dort hatten mit dem Eindringen der lutherischen Lehre die katholischen Pfarreien fast ausnahmslos ihr Ende gefunden und waren in lutherische oder reformierte Pfarreien verwandelt worden. Die Verbindung mit der Diözesanleitung war infolge dessen verloren gegangen und blieb fast ein Jahrhundert unterbrochen. Nicht einmal die Grenzen der Diözesen kannte man mehr. und wenn auch da und dort schon während des 30jährigen Krieges unter dem Schutze kaiserlicher, französischer oder spanischer Truppen den Katholiken freie Religionsausübung möglich war, so handelte es sich doch stets um vorübergehende Erscheinungen. Mit dem Abzug der katholischen Truppen wurden auch die katholischen wieder vertrieben. Erst nach dem Ryswyker Frieden - in den südöstlichen Teilen der Pfalz schon währund der französischen Reunionen - begann katholisches Leben sich wieder mehr zu rühren. Die seit der Reformation eingegangenen Pfarreien erstanden teilweise wieder, andere wurden neu gegründet. Mit diesen Jahren beginnen auch die katholischen KB zahlreicher zu werden.
Wie groß ist nun heute noch der Bestand an pfälzischen KB? Wieviele könnten es bei der Annahme, daß in allen Pfarreien KB geführt wurden, sein und von wievielen Pfarreien sind tatsächlich die KB oder doch wenigstens Bruchstücke derselben noch vorhanden?
Nach meiner Zählung, für deren Richtigkeit ich jedoch bei dem Mangel an verlässigen Grundlagen nicht volle Gewähr geben kann, bestanden im 16. Jahrhundert in der Zeit des ersten Aufkommens der KB in dem ganzen Gebiet der heutigen bayerischen Pfalz 65 katholische, 99 lutherische und 154 reformierte Pfarreien. Im folgenden Jahrhundert wurden 85 katholische, 17 lutherische und 1 reformierte, im 18. Jahrhundert 72 katholische, 40 lutherische und 23 reformierte Pfarreien errichtet, so daß es im ganzen behandelten Zeitraum, also etwa von der Mitte des 16. bis zumEnde des 18. Jahrhunderts 222 katholische, 156 lutherische und 178 reformierte, insgesamt 556 Pfarreien gegeben hatte. Diese Pfarreien bestanden jedoch nicht dauernd während der ganzen 2 ½ Jarhhunderte. Der häufige Religionswechsel der Landesherren hatte die Auflösung oder Umwandlung gar mancher Pfarrei oft schon nach wenigen Jahren ihres Bestehens zur Folge. Die vielen, das Land schwer heimsuchenden Kriege, welche die Bevölkerung hinrafften und ganze Dörfer in einem Maße verwüsteten, daß sie zu Einzelhöfen zusammenschrumpften oder ganz und gar verschwanden; die in ihrer Begleitung sich einstellende große Unsicherheit und gerährliche epidemische Krankheiten, welche oft die Geistlichen zwangen, den ort ihrer Tätigkeit flüchtend zu verlassen; die mit den Durchzügen plündernder Soldaten und brandschatzender Heerführer eintretende ungeheure Not, welche die bauliche Erhaltung von Kirche und Pfarrhaus ebenso unmöglich machte, wie die Aufbringung der Mittel für den Lebensunterhalt der Geistlichen, all das nötigte vielfach zur dauernden oder vorübergehenden Zusammenlegung mehrerer oder auch zur gänzlichen Aufhebung der einen oder anderen Pfarrei. Diese Zustände förderten natürlich und erklären den Verlust nicht weniger KB. Dazu kam noch, daß gelegentliche Brände, Diebstähle, Flüchtung oder Verbergung der KB, und nicht selten auch Fahrlässigkeit und Unachtsamkeit der Pfarrer den Untergang manches KB verschuldeten. Fast ganz verschwunden sind die KB der Pfarreien, die nach kürzerem oder längerem Bestehen im Laufe der Jahre ganz aufgehoben oder dauernd mit einer anderen Pfarrei vereinigt wurden. Aus 79 solcher Pfarreien - im ganzen waren es 97 - fehlen die KB. Außerdem sind oder sollen doch wenigstens (nach Mitteilung der Pfarr- bzw. Bürgermeisterämter) nicht mehr erhalten sein die KB von 19 Pfarreien, die 1798 noch bestanden. Es sind dies die katholischen Pfarreien Brücken, Hochspeier, Mundenheim, Schönau, Walstein, Ebertsheim, Hermersberg, Herschberg, Lautersheim, Mühlheim, Obermoschel, Rüssingen und die reformierten Pfarreien Einselthum, Erlenbach (BezA Germersheim), Lettweiler und Oberndorf. Wir haben also den völligen Verlust der KB von nicht ganz 18% aller Pfarreien zu beklagen.Von den verbleibenden 458 Pfarreien sind KB auf uns gekommen, allerdings nicht lückenlos in ihrem Inhalt. Bald fehlen die Aufzeichnungen für kürzere oder längere Zeitabschnitte, bald auch ganze Teile (Tauf-, Ehe oder Totenverzeichnis), bald auch nur einzelne Abschnitte aus dem einen oder anderen dieser Verzeichnisse. Ohne Unterbrechung seit Gründung oder bei zeitweilig aufgehobenen Pfarreien seit deren Wiedererrichtung laufen die KB fort bei 95 (von 206) katholischen, 36 (von 120) lutherischen und 24 (von 132) reformierten Pfarreien, das sind rund 46%, 30% und 18% derjenigen Pfarreien, von denen es überhaupt noch KB gibt. Die hohe Zahl der unversehrt erhaltenen katholischen KB findet wohl ihre Erklärung in dem Umstand, daß der größere Bruchteil der katholischen Pfarreien erst gegen Ende des 17. und im 18. Jahrhundert errichtet wurde und daß daher ihre KB nicht so vielen und ernsten Gefahren ausgesetzt waren, wie die der älteren lutherischen und reformierten Pfarreien.
Der Bestand der pfälzischen KB ist sonach trotz mancher Verluste, die nie ganz zu vermeiden sind, die aber in der Pfalz sicher nicht größer waren, als andernwärts, immer noch ein ganz beachtenswerter. 458 von 477 Pfarreien - von den frühzeitig eingegangenen 79 Pfarreien darf abgesehen werden- haben heute noch KB. Außerdem sind noch aus weiteren 88 Filialorten KB erhalten, die eigens für sie getrennt von denen ihrer Mutterkirche geführt wurden. Leider haben aber diese KB nicht einen gemeinsamen, ja nicht einmal einen einheitlichen Lager- oder Verwahrungsort. Sie sind bei verschiedenen Behörden untergebracht, manche bei solchen, wo niemand sie suchen kann. Das ist eine Folge der französischen Gesetzgebung. Mit Gesetz - règlement sur l'état civil des citoyens - vom 12. Floréal VI (d. i. 1. mai 1798) war angeordnet worden, daß die KB von den Pfarrern an die Bürgermeisterämter auszuliefern seien, da in Zukunft diesen die Führung der Standesregister allein anvertraut werden solle. Wenn auch mancherorts mit Widerstreben, wurde doch, da die Behörden mit Strenge gegen säumige Pfarrer vorgingen, die ergangene Weisung allgemein ausgeführt. Nach dem Abzug der Franzosen blieben die KB nicht allgemein bei den Bürgermeisterämtern, sondern sie wurden, aber leider nicht durch gesetzliche Vorschrift, sondern nach Gutdünken teilweise wieder den Pfarrämtern zurückgegeben. Manchmal wurden sie auch vom Pfarrer "leihweise" erbeten und "seitdem als Eigentum der Pfarrei" von diesen behalten. Ja in einem Falle kamen sogar "auf Anordnung des .... ersten Staatsanwaltes" KB wieder an die Pfarreien, in denen sie entstanden waren, zurück. Zweifellos waren sie hier besser vor Schaden geschützt als bei den Bürgermeisterämtern. Nicht jede politische Gemeinde hat ein eigenes Verwaltungsgebäude, in dem Registratur und Archiv in sicherem Vewahr gehalten werden könnten. Häufig mußten sid daher Aufnahme finden in der Privatwohnung des jeweiligen Bürgermeisters, wo sie nicht immer einen für ihre Sicherheit und Erhaltung geeigneten Raum zugewiesen erhielten. Ging oder geht das Bürgermeisteramt an einen anderen Inhaber über, so müssen die Akten und mit ihnen due KB wieder in ein anderes Haus, manchmal sogar in einen anderen Ort wandern. Bei diesen Umzügen kann manches verloren gehen, vieles auch in die unrichtigen Hände kommen. Auf diese Weise ist auch manches KB seinem ihm 1798 angewiesenen Lagerort entfremdet worden und ruht heute da, wo niemand es sucht. Es kommt manchmal vor, daß KB einer Pfarrei teils beim Pfarramt, teils beim Bürgermeisteramt, manchmal auch an verschiedenen Orten, nicht selten die einer katholischen Pfarrei, in einem protestantischen Pfarramt oder umgekehrt verwahrt werden - Zustände, die gewiß sehr bedauerlich sind und der Abhilfe bedürfen.
Wenn ich in aller Kürze noch einige Worte anfügen will über den Inhalt der pfälzischen KB, so soll damit nicht des Näheren eingegangen werden auf die gar häufig den Beurkundungen über die kirchlichen Handlungen beigefügten, macnhmal recht bedeutsamen Randbemerkungen, die den KB, namentlich der Lutheraner und Refomierten, eine so ansprechende persönliche Note geben, sondern sie sollen sich beschränken lediglich auf Form und Inhalt der Beurkundungen selbst.
Die KB verzeichnen anfangs nur die wichtigsten kirchlichen Handlungen und waren daher zunächst nur Tauf-, Ehe- und Totenbücher mit der Einschränkung, daß die katholischen Pfarreien die Verstorbenen erst gegen Ende das 17. Jahrhunderts aufzuführen beginnen, während Lutheraner und Reformierte in den meisten Herrschaftsgebieten schon von vorneherein die Dreiteilung kennen. nach und nach kamen weitere Verzeichnisse hinzu: der Gefirmten; derjenigen "so das erste mal ad s. coenam admittirt worden"; der Kommunikanten; deren, "so zum catechismo kommen". Vereinzelt enthalten KB auch Personenstandsverzeichnisse, status animarum, Einwohnerlisten, Familienbücher, Verzeichnisse der Beichtenden, der Konvertiten, Verzeichnisse "ganzer Ehen, so .... ausgestorben sind" u.a. Doch sind derartige Sonderverzeichnisse mehr oder weniger Liebhabereien einzelner Pfarrer und reichen daher meist nur über wenige Jahre.
Die Einträge sollten in der Regel nur vom Pfarrer selbst gemacht werden. Doch übernimmt zuweilen auch der Kaplan oder Sacellanus, der Schulmeister und wohl auch einmal einer der Kirchenältesten die Registerführung. Dei Eltern oder Angehörigen der beteiligten Personen waren verpflichtet, von jedem Kasualfall sofort dem Pfarrer Anzeige zu erstatten und die erforderlichen Personal- und Zeitangaben zu machen. Deren Aufzeichnung erfolgte von seiten der sie entgegennehmenden Personen meist zunächst in einem Kalender oder ein Hausbuch oder auch auf lose Blätter. Von hier aus wurden sie vom Pfarrer entweder gleich oder gelegentlich in das KB übertragen. Oft verstreicht darüber, wie aus dem gleichartigen Zuge der Schrift leicht zu ersehen ist, eine geraume Zeit, manchmal unterbleibt jedoch - so etwa bei lang andauernder Krankheit oder Abwesenheit, aber nicht selten aus Bequemlichkeit und Nachlässigkeit des Pfarrers - die Übertragung ganz und wird bestensfalls von einem späteren Pfarrer aus dem Nachlasse nachgeholt. Solche einstweilige Aufzeichnungen sind da und dort noch erhalten und zur Ergänzung der bestehenden Lücken im KB natürlich sehr wertvoll.
Die Sprache der KB ist bei den verschiedenen Bekenntnissen verschieden. Die protestantischen Geistlichen bedienten sich meist der deutschen, die katholischen der lateinischen, in den an Frankreich grenzenden Gebieten auch manchmal der französischen Sprache, die in wallonischen Gemeinden durchweg gebraucht wurde. Ausnahmen finden sich jedoch bei Katholiken sowohl wie Protestanten.
Die Einträge selbst haben in ihrer äußeren Form natürlich auch eine Entwicklung durchgemacht. Nur die der katholischen Kirche haben sich wenig verändert. hier erfolgen sie frühzeitig schon nach für die verschiedenen kirchlichen Handlungen genau festgelegten, alles Wesentliche enthaltenden Formeln, die dadurch und zumal durch die namentliche Bezeichnung, später auch durch die Unterschrift des die geistliche Handlung vornehmenden Pfarrers in ihrem Aussehen mehr einer Urkunde gleichen. Gewiß, die katholischen KB erscheinen infolgedessen in ihrer steten Gleichartigkeit eintönig, vielleicht sogar langweilig. Aber zweifellos hat man mit Vordedacht diese Form gewählt, um die beurkundete Tatsache tunlichst beweiskräftig erscheinen zu lassen.
Die protestantischen KB, die ursprünglich ebenfalls die Einträge durchgehends in Berichtsform bringen, sind an keine Form gebunden. Im Gegenteil, sie wechseln im Ausdruck fast bei jedem Eintrag. Nur insofern ändern sich diese, als sie von der anfänglichen Kürze, die manches vermissen ließ, was notwendig war und auch im Laufe der Jahre als notwendig erkannt wurde, allmählich zu größerer Breite übergehen, ja sogar häufig noch Zusätze bringen, die mit dem eigentlichen Vorgang der Taufe, der Eheschließung oder des Todes nicht in Zusammenhang stehen. Diese jedem Pfarrer gelassene Freiheit bei der Eintragung der in seinem Wirkungskreis vorkommenden Kasualfälle hat zweifellos ihre Vorzüge. Denn gerade durch die über den eigentlichen Zweck hinausgehenden "oft breiten Ausführungen und gemütlichen Randbemerkungen" sind die alten KB "eine der wichtigsten Quellen besonders für Volkskunde und Kultur- und Sittengeschichte" geworden. Aber andererseits haben Genauigkeit und Vollständigkeit der Einträge unter dem Mangel einer einheitlichen Vorschrift über deren äußere Form gelitten. Klagen über schlechte und mangelhaflte Führung der KB begegnen uns in den Visitationsakten zahlreich und heute noch können wir deren Berechtigung aus den auf uns gekommenen KB bestätigen. Da fehlen Angabe über Ort (s. unten Nr. 497, 650, 732) und Zeit (36) der vorgenommenen Handlungen, dort unterläßt es der Pfarrer sogar die Namen der Täuflinge einzuschreiben (214), Bald sind die Einträge zeitlich nicht geordnet, durcheinander geworfen (259, 650), bald auch nur mit sichtbaren Lücken eingetragen. Willkürlich bringt der eine Pfarrer Taufen, Eheschließungen und Beerdigungen, zwischen denen vielleicht auch noch Kommunikanten oder Konfirmanden eingeschrieben sind, nicht getrennt voneinander zum Vortrag (328 u.a.). Der andere ordnet seine Einschreibungen nicht, wie es vorgeschrieben, zeitlich, sondern nach der Buchstabenfolge der Familien- oder gar der Vornamen (252, 123) - Mängel, die die Benützung der KB erschweren, ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigen und alle hätten vermieden werden können, wenn Verständnis und Einfluß der staatlichen und kirchichen Behörden größer gewesen und entsprechende Anweisungen rechtzeitig ergangen worden wären.
In der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts erfuhr die Form der Einträge in den lutherischen und reformierten KB insoferne eine Änderung, als man zur Tabellenform überging, bei der Tag, Ort und Namen der beteiligten Personen und Zeugen in einzelne Spalten eingeschrieben werden. Diese Art der Eintragungen hat zwar nur den Vorzug größerer Übersichtlichkeit und Ordnung, sie ist aber fast nur mehr Statistik und läßt den Charakter der Beurkundung mehr noch wie bei der bisher üblich gewesenen Form vermissen.
Auch jedes einzelne der drei wichtigsten Verzeichnisse hat im Laufe der Zeit sowohl in der Form wie im Inhalt seiner Vorträge sich verändert.
Obwohl schon die ersten Verordnungen über die Führung der KB in ihrer Mehrzahl forderten, daß in die Taufregister neben dem Tag der Taufe auch der der Geburt des Täuflings eingetragen werden müsse, war es doch lange Zeit Gebrauch ausschließlich den Tag der Taufe anzugeben. Von diesem auf den Geburtstag zu schließen, erfordert, da es allgemeine Normen für den Zeitpunkt der Taufe nicht gab, jedenfalls große Vorsicht. Die Frist zwischen Geburt und Taufe, die von dem Willen der Eltern abhängig war und dem des Pfarrers, war in den ersten Zeiten nur kurz, wie das auch späterhin, im Gegensatz zu dem protestantischen Gebrauch, bei den Katholiken der Fall war. Die Taufen wurden vorgenommen entweder noch am Tage der Geburt selbst oder an einem diesen folgenden Tag, noch später nur ganz selten. in manchen Orten wurde auch, teilweise unter dem Widerspruch der Geistlichen, der Sonntag als alleiniger Tauftag bestimmt. Hier konnte also zwischen Geburt und Taufe ein Zeitraum von einer Woche liegen. Auch über diese Frist ging man allmählich hinaus. Doch war das örtlich unter dem Einfluß des allgemeinen Herkommens ganz verschieden. Noch in der Zeit, als endlich Geburts- und Tauftag in den KB eingetragen wurden, was teilweise schon in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts, vielfach aber auch erst bedeutend später geschah, zu einer Zeit also, aus der aufgrund der KB-Einträge mit Sicherheit die zwischen Geburt und Taufe liegende Zeit festgestellt werden kann, erfolgen die Taufen bald schon am zweiten oder dritten, bald aber auch am zehnten oder einem noch späteren Tag nach der Geburt.
Die Taufen mußten stets in der Kirche vorgenommen werden. nur in Notfällen, bei großer körperlicher Schwäche des Kindes , bei kriegerischen Unruhen und dadurch bedingter Unsicherheit oder bei ganz schlechten Witterungsverhältnissen, war die Haustaufe gestattet. Sie mußte als solches im KB gekennzeichnet werden, was meist durch Beisetzung von "pr." geschah. nach Ablauf jeden Viertejahres hatte der Pfarrer über die Zahl und Art der Haustaufen an die Behörden zu berichten.
In manchen KB sind nur die Taufen ehelich geborener Kinder eingetragen. Die Namen unehelicher Kinder werden, wenn sie unter den ehelichen aufgeführt werden, mit gestürzter Schrift verzeichnet oder auf andere Weise (z.B. durch den Zusatz spurius etc.) deutlich gekennzeichnet. Vielfach finden sie auch in einem eigenem Verzeichnis Platz.
Auch die Einträge über Verehelichung erfolgten anfangs in kürzester Form. Später wurden auch sie erweitert, in dem Namen und Eltern des Brautpaares aufgenommen wurden. Die meisten KB enthalten nur Verzeichnisse der erfolgten Eheschließungen. Doch unterscheiden manche auch zwischen proclamati - d. s. die vor der Eheschließung, die auch in einer anderen Pfarrei erfolgen konnte, von der Kanzel verkündigten Brautleute - und den copulati - d. s. die in der Pfarrei tatsächlich Getrauten. Auch eigene Verzeichnisse der Verlobten wurden manchmal geführt. Ganz vereinzelt nur kommt Wiederverheiratung Geschiedener vor, was im KB ausdrücklich vermerkt wird.
Die Totenregister geben, ähnlich wie es bei den Taufregistern mit den Tagen der Geburt und Taufe geschah, in den früheren Zeiten nicht den Tag des Todes, sondern nur den der Beerdigung an. Die zwischen beiden liegende Frist ist aber natürlich nicht so starken Schwankungen unterworfen wie dort. Meist fand die Beisetzung an dem dem Tode folgendem Tage, manchmal schon am Todestag selbst oder am dritten Tag statt. Im Fürstentum Nassau-Weilburg durfte nach einer Verordnung vom 29. April 1768 die Beerdigng nicht "vor dem dritten Tag" erfolgen.
Die älteren Sterberegister können auf Vollständigkeit keinen Anspruch machen, indem nicht jeder Verstorbene eingetragen wurde. So wurden namentlich Kinder, die in ganz jungen Jahren starben, nicht im KB eingeschrieben. Auch in den schweren Zeiten der die Pfalz ja häufig heimsuchenden, viele Opfer fordenden Massenerkrankungen werden die Gestorbenen oft nicht namentlich, sondern nur der Zahl nach aufgeführt. In den katholischen KB wurden in manchen Pfarreien nur die Verstorbenen verzeichnet, die vor ihrem Tode mit den hl. Sakramenten versehen worden waren. Auch die Einträge in die Sterbeverzeichnisse änderten mit den Jahren ihre äußere Form, indem zu Namen und Beerdigungstag noch der Todestag, das Alter des Verstorbenen und die Ursache seines Todes, manchmal auch der Text der Leichenpredigt oder auch eine wenn nur wenige Worte umfassende Würdigung des Lebens des Toten hinzukamen.
Für die Eintragung der Kasualfälle und für diese selbst wurden, auch darüber geben die KB Aufschluß, Gebühren erhoben. So vermerkt der lutherische Pfarrer von Heimkirchen in seinen KB, daß er für Kopulationen von Gemeindeangehörigen "1 Sacktuch und 1 Stück Fleisch oder ein sog. Frühstück" erhalte, von den Brautpaaren, die er nur verkündige, "1 Sacktuch oder 30 Kreuzer". Der reformierte Pfarrer von Neuburg a. Rh. bekommt im Jahre 1768 "pro inscritione infantis baptizati 30 xr, pro parentatione infantis minorennis 45 xr; pro actu copulationis ter proclamatae 1 fl. 30 xr, pro duplici parentatione senis 1 fl. 30 xr". In Wilgartswiesen "zahlet für die Casualien ein Gemeinsmann in dieser Gemeinschaft nichts, als vor eine Copulation ein Schnupftuch".
Die Schrift der KB ist natürlich sehr verschieden. Manche sind mit großer Sorgfalt geschrieben, audere auch so, daß selbst einem lesegewandtem Fachmann sich Schwierigkeiten bieten. Allerdings ist oft das verwendete Material - schlechtes durchschlagendes Papier und schwache, verblassende Tinte - die Ursache der schweren Lesbarkeit. Die von einzelnen Pfarrern im KB ihren Nachfolgern gegebenen guten Ratschläge, deutlich und nicht zu eng schreiben, einen breiten Rand lassen, "daß die Namen deutlich darauf können geschrieben werden", "gute Dinte und eine leserliche Hand sind auch noch nötig" u. ä. sind allzu oft ebenso ungehört verhallt, wie die in diesem Sinne ergangenen behördlichen Erlasse. Auch die oft recht mangelhafte Verwahrung der KB, die nach den älteren Vorschriften nur in der Kirche hinterlegt werden sollten, in feuchten Räumen, ihr Vergraben in der Erde, wenn die Anwesenheit kriegerische Banden Rettung vor Diebstahl und Vernichtung notwendig erschienen ließ, haben häufig das Verschwinden der Schrift oder auch ganzer Teile der KB veranlaßt, so daß stellenweise die Einträge nur schwer mehr zu entziffern sind. jedenfalls müssen selbst amtlich beglaubigte Auszüge aus KB, namentlich wo es sich um weniger bekannter Orts- oder auch Personennamen handelt, mit Vorsicht aufgenommen werden. Die persönliche Einsichtnahme ist darum stets einer Abschrift vorzuziehen.
Leider bewahrt auch in unseren Tagen die Art der Verwahrung und Verwaltung der pfälzischen KB sie nicht vor Verlusten. An alle jene, in deren Hände heute die Obhut über die in ihrem hohen Wert noch wenig bekannten KB gelegt ist, kann daher nicht oft genug die Mahnung gerichtet werden, diese kostbaren und unersetzlichen Schätze mit aller Vorsicht und Sorgfalt zu behandeln und zu überwachen.
Anmerkung:
Bezüglich der heutigen Aufbewahrungsorte von Kirchenbüchern und Zivilstandsregistern siehe auch: Genealogische Quellen: Archive Das Buch von Anton Müller verzeichnet nur die Kirchenbücher bis zum Jahr 1800. Aufgrund seines Erscheinungsjahres ist die Auflistung von Kirchenbüchern nicht mehr in jedem Fall aktuell, da vereinzelt die von Anton Müller verschollen geglaubten Bücher wieder aufgetaucht sind. Dennoch ist sein Werk bis heute die umfassenste Beschreibung aller Kirchenbücher der ehemals bayerischen Pfalz. Die angesprochene Problematik der unterschiedlichen Lagerorte trifft auch heute noch in vollem Umfange zu, und kann die Forschung in manchen Gemeinden ganz erheblich erschweren. |
Weiterhin gibt es eine verbesserte und ausführlichere Auflistung der bekannten evangelischen Kirchenbücher der Pfalz bis zum Jahr 1875 (allerdings ohne die geschichtlichen Anmerkungen zu einzelnen Pfarreien): |
Zivilstandsregister für das Gebiet der ehemals bayerischen Pfalz existieren in der Regel für jeden Ort beginnend von 1797/99 und bilden eine ergiebige Zusatzquelle zu den Angaben aus den Kirchenbüchern, speziell dann, wenn die Kirchenbücher für diesen Zeitraum ungenau oder unvollständig geführt worden sind. Insbesondere die Heiratsdokumente bieten aufgrund der strengen Heiratsvorschiften des Königreichs Bayern oft eine wesentlich genauere Angabe über die Eltern und die Herkunft des Brautpaares als in den Kirchenbüchern. Die meisten Zivilstandsregister werden heute im Landesarchiv in Speyer aufbewahrt. |
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