Geänderte Satzung
vom 28.07.1995
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Hilfe für Osteuropa Todtnau/
Seelscheid"e.V. Der Sitz des Vereins ist 79674 Todtnau. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Gemeinnützigkeit
und Mildtätigkeit sind mit dem Bescheid vom 08.09.92 durch das Finanzamt Lörrach anerkannt.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein hat das Ziel, akut oder auch längerfristig Hilfstransporte
hauptsächlich in osteuropäische Länder, die in Not geraten sind, durchzuführen. Die Hilfsgüter sollen vornehmlich gezielt an soziale und gemeinnützige Adressen ausgeliefert werden, die den Vereinsmitgliedern bekannt
sind und deren Seriosität überprüft wird.
Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch ungebunden. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es dürfen jeweils nur die notwendigen Unkosten
bezahlt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§3 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr
erreicht haben und den Zwecken des Vereins dienen. Für Jugendliche unter 18 Jahren muß die Einverständniserklärung der Eltern oder des Erziehungsberechtigten vorgelegt werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine
schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft wird wirksam, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder diesen Beschluß durch Unterschrift bestätigen. Die
Mitgliedschaft wird beendet durch a) Tod, b) Ausschluß, c) freiwilliger Austritt in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand.
§4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1) Generalversammlung
2) Der Vorstand
§5 Mitgliederrechte
a) Teilnahme an der Mitgliederversammlung.
b) Teilnahme an allen Veranstaltungen.
c) Teilnahme an der Generalversammlung.
Der Verein unterscheidet nicht zwischen Aktiv- und Passivmitgliedern.
§6 Beitrag
Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist mit
Aufnahme sowie mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Bis zu einem anderen Beschluß der Mitgliederversammlung sind dies:
20 DM Einzelbeitrag, 30 DM Familienbeitrag, 10 DM Lehrlinge, Schüler und Studenten.
§7 Ausschluß aus dem Verein
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch Beschluß des Vorstandes mit
Stimmenmehrheit ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, oder wenn es seiner Beitragspflicht über den Schluß des Geschäftsjahres hinaus, trotz zweimaliger
Mahnung, nicht nachkommt. Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied auf dessen Wunsch Gehör zu geben. Der Beschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen,
binnen 30 Tagen ist die Berufung zulässig. Der Ausgeschlossene verliert sofort jeden Anspruch auf den Verein, bleibt jedoch für einen etwa zugefügten Schaden haftbar. Im Besitze befindliche, dem Verein gehörige
Sachen sind sofort zurückzugeben.
§8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und zwei
gleichberechtigten 2. Vorsitzenden, von denen einer Mitglied der Zweigstelle Seelscheid sein soll, dem Schriftführer, dem Kassierer und zwei Beisitzern, die der Zweigstelle Seelscheid angehören sollen. Der Vorstand
ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der 1.
Vorsitzende, und die beiden 2.Vorsit-zenden vertreten den Verein im Sinne des §26 BGB einzeln. Der Schriftführer führt bei allen Sitzungen und Vereinsversammlungen Protokoll. Er verfaßt den Jahresbericht. Bei
Verhinderung des Schriftführers vertritt ihn ein Vorstandsmitglied. Der Kassierer führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Zahlungsanweisungen und Spendenbescheinigungen bedürfen der Unterschrift des
1., oder eines der beiden 2. Vorsitzenden.
§9 Generalversammlung
a) Die Generalversammlung wird jährlich im ersten Quartal des
Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen. Für Mitglieder, die in der Gemeinde Todtnau wohnen, erfolgt die Einladung unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntgabe in den Todtnauer Nachrichten. Mitlieder, die nicht
hier wohnen, sind schriftlich einzuladen. Die Tagesordnung ist beizufügen. Die Einladungsfrist beträgt 7 Werktage. Der Vorstand kann auch eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, diese kann auch von 30%
der Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt werden.
b) Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Die Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes.
2. Die Genehmigung des Kassenberichts.
3. Die Entlastung des Vorstandes.
4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
5. Beschlußfassung über Satzungsänderungen.
6. Wahl des Vorstandes. Diese hat alle zwei Jahre zu erfolgen.
7. Wünsche und Anträge.
8. Beschlußfassung über Auflösung des Vereins.
c) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung ist unzulässig.
Wählbar sind alle Mitglieder über 18 Jahre, stimmberechtigt alle über
16 Jahre. Der Beschlußfassung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Punkte.
d) Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorschreibt. Die Wahl wird in der Regel per Akklamation, auf Verlangen eines Mitglieds jedoch geheim durchgeführt. Über die Generalversammlung und deren
Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§10 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der ¾ Mehrheit der zur Generalversammlung erschienen Mitglieder.
§11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der
Generalversammlung mit ¾-Mehrheit der erschienen Mitglieder. Die Einladung zu dieser Versammlung muß mindestens 4 Wochen vorher erfolgen und in der Tagespresse bekanntgemacht werden. Die Auflösung ist nur dann
möglich, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich bereit erklären, mit der selben Satzung den Verein weiterzuführen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation, die von der Versammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt wird. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts
ausgeführt werden.
Todtnau, den 28.07.1995
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