Leistungs-beurteilung
Das Frühwarnsystem
-im Text fett hervorgehoben-
Bundesgesetz
wurde neu geregelt und ist seit 2005 in Kraft
Landesschurat und
Frühwarnsystem-Interpretation des Bundesgesetzes
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- § 19. (1) Die Erziehungsberechtigten sind
von der Beurteilung der Leistungen des Schülers
durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden
Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus
ist den Erziehungsberechtigten an allgemeinbildenden
Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr,
an allen anderen Schularten - ausgenommen an
Berufsschulen - durch die wöchentliche Sprechstunde
des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage
Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An
allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrer den
Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den
Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren
Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu
stehen.
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- (2) Am Ende des ersten Semesters ist - ausgenommen
die Vorschulstufe und die lehrgangs- und
saisonmäßigen Berufsschulen - für jeden
Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die
Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den
einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu
enthalten.
- Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt,
ist zur Note auch die bisher besuchte Leistungsgruppe
und im Falle der Umstufung in eine andere
Leistungsgruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch
die neue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen
entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist
im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit
erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47
Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein
diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern
dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung
dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Im
Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher
Vermerk aufzunehmen.
- Sofern für Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne
verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung
finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und
der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu
vermerken. Ferner hat die Schulnachricht die Note des
Schülers für das Verhalten in der Schule
(§ 21) zu enthalten.
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- Für verbindliche und unverbindliche Übungen
sowie für therapeutische und funktionelle
Übungen sind nur Teilnahmevermerke aufzunehmen. Der
zuständige Bundesminister kann durch Verordnung
für die erste oder die ersten beiden Stufen der
Volksschule und für Sonderschulen mit
Klassenlehrersystem bestimmen, daß für alle
oder mehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommen
Religion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. In
Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder ist
anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des
Schülers darzustellen; dies gilt auch in
Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn
Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form
der Beurteilung erforderlich machen.
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- (3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein
oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in
besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder
der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit
den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
- (3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund
der bisher erbrachten Leistungen in einem
Pflichtgegenstand zum Ende des 1. oder des 2.
Semesters mit "Nicht genügend" zu beurteilen
wären, ist dies den Erziehungsberechtigten
unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie
den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom
unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden
Gespräch zu geben (Frühwarnsystem).
Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur
Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der
Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern-
und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten,
Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu
erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für
Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die
Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu
ergehen hat und an lehrgangsmäßigen
Berufsschulen an die Stelle des 1. bzw. des 2. Semesters
die 1. bzw. die 2. Hälfte des Lehrganges tritt;
diese Verständigungspflicht besteht nicht an
lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer
geringeren Dauer als acht Wochen.
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- (4) Wenn das Verhalten eines Schülers
auffällig ist, wenn der Schüler seine
Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer
wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die
Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den
Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und
dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom
Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne
des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden
Gespräch zu geben
(Frühinformationssystem). Dabei sind
insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung
der Verhaltenssituation (zB individuelles
Förderkonzept, Ursachenklärung und
Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung
und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu
beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der
Maßgabe, dass die Verständigung auch an den
Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese
Verständigungspflicht besteht nicht an
lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer
geringeren Dauer als acht Wochen.
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- (5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist den
Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine
andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres
innerhalb von einer Woche mitzuteilen.
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- (6) In den Fällen der vorstehenden Absätze
treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der
Lehrberechtigten die Schüler selbst, wenn sie
eigenberechtigt sind.
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- (7) Die Verständigungen gemäß
den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich
Informationscharakter.
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- (8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an
Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8.
Schulstufe sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende
des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten
Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den
Interessen und Leistungen des Schülers
empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu
informieren. Die Erziehungsberechtigten sind von der
Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis
zu setzen. Sofern eine mündliche Information
nicht möglich ist und eine Information dennoch
geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen.
Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem
auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den
übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der
Klassenkonferenz zu erfolgen.
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- (9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom
Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den
Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
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