Umsetzung des
Bundesgesetzes durch den Landesschulrat STMK
Frühwarnsystem
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- 172. Bundesgesetz, mit dem das
Schulunterrichtsgesetz geändert wird
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- Der Nationalrat hat
beschlossen:
- Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr.
472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 56/2003, wird wie folgt
geändert:
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- 1. Nach § 13a wird folgender
§ 13b samt Überschrift
eingefügt:
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- "Individuelle
Berufs(bildungs)orientierung
- § 13b. (1) Schülern
der 8. Klasse der Volksschule, der 4. Klasse der
Hauptschule, der 8. und der 9. Klasse der Sonderschule,
der Polytechnischen Schule sowie der 4. Klasse der
allgemein bildenden höheren Schule kann auf ihr
Ansuchen die Erlaubnis erteilt werden, zum Zweck der
individuellen Berufs(bildungs)orientierung an bis zu
fünf Tagen dem Unterricht fern zu bleiben. Die
Erlaubnis zum Fernbleiben ist vom Klassenvorstand nach
einer Interessenabwägung von schulischem Fortkommen
und beruflicher bzw. berufsbildender Orientierung zu
erteilen.
- (2) Die individuelle
Berufs(bildungs)orientierung hat auf dem
lehrplanmäßigen Unterricht aufzubauen. Sie hat
der lebens- und berufsnahen Information über die
Berufswelt, der Information über schulische und
außerschulische Angebote der Berufsbildung sowie
der Förderung der Berufswahlreife zu dienen und soll
darüber hinaus konkrete sozial- und
wirtschaftskundliche Einblicke in die Arbeitswelt
ermöglichen.
- (3) Sofern die Durchführung der
individuellen Berufs(bildungs)orientierung in einem
Betrieb erfolgt, ist eine Eingliederung in den
Arbeitsprozess nicht zulässig. Der Schüler ist
auf relevante Rechtsvorschriften, wie zB
jugendschutzrechtliche Bestimmungen, Bestimmungen des
Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische Vorschriften,
hinzuweisen.
- (4) Während der individuellen
Berufs(bildungs)orientierung sind die Schüler in
einem ihrem Alter, ihrer geistigen und körperlichen
Reife sowie den sonstigen Umständen entsprechenden
Ausmaß zu beaufsichtigen. Die Festlegung geeigneter
Aufsichtspersonen hat unter Anwendung des § 44a auf
Vorschlag der Erziehungsberechtigten bzw. derjenigen
Einrichtung zu erfolgen, die der Schüler zum Zweck
der individuellen Berufs(bildungs)orientierung zu
besuchen beabsichtigt."
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- 2.
§ 19 Abs. 4 wird durch folgende Abs. 3a und 4
ersetzt:
- "(3a) Wenn die
Leistungen des Schülers auf Grund der bisher
erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende
des 1. oder des 2. Semesters mit "Nicht genügend" zu
beurteilen wären, ist dies den
Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und
dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom
Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer
Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben
(Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere
Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser
negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter
Einbeziehung der individuellen Lern- und
Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten,
Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu
erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für
Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die
Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu
ergehen hat und an lehrgangsmäßigen
Berufsschulen an die Stelle des 1. bzw. des 2. Semesters
die 1. bzw. die 2. Hälfte des Lehrganges tritt;
diese Verständigungspflicht besteht nicht an
lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer
geringeren Dauer als acht Wochen.
- (4) Wenn das
Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn
der Schüler seine Pflichten gemäß §
43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt
oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist
dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich
mitzuteilen und dem Schüler sowie den
Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom
unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit
zu einem beratenden Gespräch zu geben
(Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere
Fördermaßnahmen zur Verbesserung der
Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept,
Ursachenklärung und Hilfestellung durch die
Schulpsychologie-Bildungsberatung und den
schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu
beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der
Maßgabe, dass die Verständigung auch an den
Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese
Verständigungspflicht besteht nicht an
lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer
geringeren Dauer als acht Wochen."
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- 3. Im § 44a wird die Wendung
"bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen
Veranstaltungen" durch die Wendung "bei
Schulveranstaltungen (§ 13), schulbezogenen
Veranstaltungen (§ 13a) oder individueller
Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b)"
ersetzt.
- 4. Im § 82 wird nach Abs. 5h
folgender Abs. 5i eingefügt:
- "(5i) § 13b samt
Überschrift, § 19 Abs. 3a und 4 sowie §
44a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2004 treten mit 1.
Jänner 2005 in Kraft."
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- Fischer
- Schüssel
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