Gesetzliche Grundlagen für einen vorläufigen Entzug des Sorgerechts

 

Auf welcher gesetzlichen Grundlage kann Eltern, die für ihre minderjährigen Kinder die Zustimmung zu einer (nach Ansicht der Ärzte) lebensnotwendige Bluttransfusion verweigern, das elterliche Sorgercht zeitweilig entzogen werden?

Nach BGB § 1666 kann das Vormundschaftsgericht zur Abwendung einer konkreten Gefahr für das Wohl des Kindes die erforderlichen Maßnahmen treffen, wenn die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Die Anordnung der vorläufigen Entziehung der elterlichen Sorge, soweit es um die Zustimmung der Eltern zu einer Bluttransfusion des Kindes bei einer Operation geht, erledigt sich nach Durchführung der Operation mit Einwilligung des Vormundschaftsgerichts.Der Sorgerechtsentzug ist also auf den jeweils zur Entscheidung vorliegenden Einzelfall beschränkt

Im folgenden ist der Wortlaut aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch wiedergegeben:

  

BGB § 1666

Fassung: 16. Dezember 1997
Gültig ab 1. Juli 1998

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) In der Regel ist anzunehmen, daß das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Das Gericht kann Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge ersetzen.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

[Hervorhebung durch uns]

 

  

GG Art 2

Fassung: 1. Januar 1964
Gültig ab 1. Januar 1964

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

 

 

BGB § 1671

Fassung: 16. Dezember 1997
Gültig ab 1. Juli 1998

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, daß das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder
2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muß.

Fußnote

§ 1671: IdF d. Art. 1 Nr. 19 nach Maßgabe d. Art. 15 (§§ 1 u. 2) G v. 16.12.1997 I 2942 (KindRG) mWv 1.7.1998 


letzte Aktualisierung: 15. 4. 2001
Web-Adresse: http://geocities.datacellar.net/athens/ithaca/6236/bgb.htm

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