Finntorparna i Mången.

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Die Finnbauer in Mången (Zusammenfassung).

Vor das Silberberggericht in Hällefors hatte im Mai 1790 der Vorsteher des Hällefors Silber-, Manufaktur- und Eisenbergwerks, Assessor Detlof Heijkenskjöld, den Fronbauer Paul Hindersson in Mången gefordert. Der Kläger forderte, daß Paul Hindersson auferlegt werden sollte, »gegen Bezahlung für das Roden nach der Prüfung eines Schätzers und nach im Gesetz bestimmten Ziehtag seine Hufe abzutreten«. Das Gericht urteilte in Übereinstimmung mit der Forderung des Klägers.

Mit dem Sitzungsbericht dieser Gerichtsverhandlung als Ausgangspunkt werden hier die Hufe Mången, die Menschen, die da gelebt und gearbeitet haben und die Rechtsauffassungen, die in vorproletarischer Zeit ihr Dasein geprägt haben, behandelt.

Die Hufe Mången, an dem See Mången gelegen, ist als eine kameralistische Einheit zum ersten Male im Jahre 1652 in ein Grundbuch eingetragen. Mången liegt in einem Gebiet, das zum ersten Male am Ende des 16. und am Anfang des 17. Jahrhunderts infolge der sogenannten savolaxischen Expansion bevölkert wurde. Die Finnen, die dieses Gebiet bevölkerten, waren nicht Einwanderer: Es handelte sich um eine Migration innerhalb der Grenzen des damaligen Schwedischen Reiches, die dem Wunsch der Zentralmacht nach, einer erweiterten Steuerunterlage durch Urbarmachung von Moränenboden in dem mittelschwedischen Bergwerksdistrikt »Bergslagen« entsprach.

Mången steht in den Grundbüchern unter dem kameralistischen Titel »Stadge«. Dieser Begriff war steuertechnisch und bedeutete, daß jede Hufe ihre Steuer gemäß einem für jede Hufe festgestellten Statut, »Stadga«, bezahlte. Gemäß den neuen Grundbuchregeln von 1724 sollten alle Stadgehöfe als Krongut eingetragen werden, und darum wurden Mången und die übrigen finnischen Hufen im Gebiete als Kronhufen bezeichnet.

Eine Landkarte von 1686 zeigt zwei Bebauungseinheiten, die eine westlich von dem See, die andere östlich. Die westliche war die älteste und lag auf einem Moränerücken, der in der Wegrichtung des Inlandseises südwärts entstand. Die Bebauungslage östlich von dem See an dem Seeufer war tiefliegend, was für das finnische Bebauen nicht so gewöhnlich gewesen ist wie auf den Höhen.

Gemäß der Beschreibung, die zu der Landkarte von 1686 gehört, hatte Mången nur 7/8 »tunnland«, weniger als ein halbes Hektar, Acker, und die Heuernte konnte acht Fuder Heu abgeben. Gemäß einer anderen Landkarte, von 1696, gehörte zu Mången auch Schwendeländer, südlich und nördlich von dem See.

Die älteste geometrische Landkarte ist von 1809. Mången hatte nun einen Besitzer westlich von dem See und zwei Besitzer östlich. Die Hufe hatte nun 30 »tunnland« Acker, ungefähr 15 Hektar, was also ein bedeutender Neubruch seit 1686 bedeutet.

Der Rechtsspruch von 1790 gründete sich vor allem auf den Donationsbrief, der 1686 von dem König Karl XI ausgefertigt worden war, und wodurch die Krone den Partizipanten des Hällefors Silberwerks 38 Hufen, darunter die Hufen im finnischen Gebiet, als eine »Donation« oder ein Lehen, überließ. Das Silberwerk wurde dadurch nicht »Eigentümer« dieser Hufen, sondern bekam nur das Recht an den Erdrenten und außerdem auch das Gebrauchsrecht für den Wald, der ein Kron-Gemeinwald war.

Das Lehen war mit der Bedingung vereint, daß die Partizipanten das Silberwerk unterhielten. Der Donationsbrief enthielt auch eine Klausel, die dem Silberwerk das Recht gab, das »röjselrätt« (»Recht des Rodens«) einzulösen. Dieses Recht stellte für den besteuerten Bauer ein erbliches Besitzungsrecht dar. Auf dieses Recht machte nun das Hälleforswerk, beinahe hundert Jahre nach dem Donationsbrief, Anspruch.

Bei der Gerichtsverhandlung berief sich der Kläger auch auf den »Skatteköpsbrev« von 1771, womit das Hälleforswerk das »skatterätt« für zwanzig Kronbergmanshufen, darunter Mången und die übrigen besteuerten finnischen Hufen, für 636 Taler Silbermünzen, erhielt. Für die Hufe Mången hätte dieses bedeutet, daß dessen Besitzer ungefähr zwanzig Taler Silbermünzen zu bezahlen gehabt hätten, wenn sie selbst das »skatterätt« gekauft hätten dürfen. Dieser Preis war auf die Erdrente von sechs Jahren berechnet.

In dem Sitzungsbericht heißt es, daß Paul Hindersson »nach bezogener Bezahlung für ,röjseln` seine Hufe an Mången an die Verfügung der Hällefors resp. Interessenten abtreten« sollte. Dieses bedeutete, daß er in irgend einer Beziehung »Eigentümer« von dem ist, für das er Bezahlung bekommt. Aber das Hälleforswerk besaß schon das »skatterätt«, das das unbewegliche Besitztum einbegriff. Was blieb denn Paul Hindersson übrig zu verkaufen? Das war das »röjselrätt«.

Aber dieses begriff auch das unbewegliche Besitztum ein. Zum Unterschied von dem »skatterätt« wurde der Wert des »röjselrätt« nach einer Schätzung festgestellt. In 1779 wurde der östliche Teil der Hufe auf 1336 Taler Silbermünzen geschätzt, womit man das Lösegeld für das »skatterätt« der ganzen Hufe vergleichen kann.

Was gekauft und verkauft wurde, waren also verschiedene Rechte, »skatterätt« oder »röjselrätt«. Beide waren Gegenstände des Besitzes. Sowohl Paul Hindersson und das Hälleforswerk waren vor 1790 Besitzer von Mången, auch wenn der Besitz weder des einen noch des anderen ungeteilt war. Durch den Erwerb von Paul Hinderssons »röjselrätt« bekam das Hälleforswerk ein ungeteiltes Eigentumsrecht, gemäß der Vorstellung von einem individuellen Bodenbesitz, die in Verfassungen von 1789 und später kodifiziert wurde. Diese Verfassungen entsprachen den Interessen einer heranwachsenden Bürgerschaft.

Der Prozeß gegen Paul Hindersson ist ein Teil der Entwicklung zu einer Konzentration des Bodenbesitzes, die eine der Voraussetzungen der Industrialisierung hundert Jahre später war. Die Besitzer von Mången und die übrigen Besitzer der besteuerten finnischen Hufen wurden durch den Erwerb des Hälleforswerks von dem »röjselrätt« zu Tagelöhner, d.h. Produzenten ohne das Produktionsmittel Erde, verwandelt.

Gemäß dem Sitzungsbericht 1790 soll Paul Hindersson vor Gericht »einiges von Kohlenarbeit und dergleichen, das er in seiner Zeit zu dem Vergnügen der Herren Interessenten zu ausrichten versucht hat«, vorgebracht haben. Auch eine andere Äußerung ist ihm zugeschrieben: Er soll als seinen Wunsch mitgeteilt haben, daß er »unverrückt an dem bleiben, das er nach seinen Vorfahren erblich bekommen hatte«, möchte.

Wenn wir das Wort »Vorfahren« in strikt biologischem Sinn verstehen, ist diese Äußerung nicht wahr. Paul Hindersson hörte nicht zu der Mången-Familie, aber er war darin eingeheiratet. Seine Frau dagegen war Urenkelin des ältesten bekannten Mitglied der Mången-Familie, des berüchtigten Großdiebs, Matts Jakobsson Muhoinen, der in 1681 zum Tode verurteilt wurde. Seine Söhne, Matts und Erich, haben die Hufe Mången nach ihrem Vater übernommen. Sie mußten erleben, daß die Hufe dem Hälleforswerk verlehen wurde, und das bedeutete nicht nur, daß sie die Erdrente in der Form des Köhlerfrondiensts dem Silberwerk entrichten mußten, sondern auch, daß die Rente beinahe verdoppelt wurde.

Der finnische Student C.A. Gottlund, der in den finnischen Gebieten in Bergslagen in 1817 umhergereist ist, hat einige Jahre später von den Finnen in diesen Gebieten geschrieben, daß sie, »seitdem ihr eigener Erwerbszweig ihnen benommen war, und seitdem sie mit Bergwerksarbeit sich selbst ruiniert hatten,« in Armut herabgesunken waren. Aber die Bergwerksunternehmer haben eine ganz andere Schilderung gegeben. In einem Schreiben von 1785 aus dem Archiv der Säfsnäswerke (in dem Gebiet nördlich von Mången) wird betont, daß die Säfsnäswerke immer den Finnen Hilfe und Unterstützung gegeben haben »zu Ermunterung, ihre Kohlearbeiten in die bestmögliche Höhe zu treiben zu der Versorgung der Werke,« aber die Finnen haben nicht verstanden, dieses Wohlwollen zu schätzen: Sie sind »ein hartes, ungefälliges und zankzüchtiges Geschlecht, die lieber auf dem Ofen liegen und in ihren Hütten faulenzen wollen, als arbeiten und ihren Unterhalt verdienen, was auch die rechte Ursache ihrer Armut wird«.

Mit dem Ausdruck »ihr eigener Erwerbszweig« meint Gottlund die Schwendewirtschaft, die seit 1639 in den Bergwerksgebieten verboten war. Nur unter gewissen Umständen konnte man von diesem Verbot befreit werden. Sofern und insoweit das Schwendeverbot aufrechterhalten werden konnte, wurde die Ökonomie der Finnhufen schwer betroffen, da die Schwendewirtschaft sehr produktiv war.

Welches Bild ist richtig, Gottlunds oder das der Bergwerksunternehmer? War es die Bergwerksarbeit oder ihre Faulheit, die die Armut der Finnen verursachte?

Diese beiden Auffassungen sind hier erprobt, durch das örtliche Material in Mången und durch eine einzige Familie, eine Stammfamilie, die auf dem östlichen Teil der Hufe gelebt hat. Eine Enkelin des erwähnten Matts Jakobsson, Lisa Larsdotter, geb. 1705, hat sich 1739, seitdem sie Witwe geworden war, mit einem dreizehn Jahre jüngeren Mann, Anders Hindersson Lankinen, wiederverheiratet. Anders Hindersson wurde damit Besitzer der östlichen Hufe in Mången, wie später, zusammen mit ihm und nach ihm, sein Schwiegersohn Paul Hindersson, den wir von der Gerichtsverhandlung im Jahre 1790 kennen.

Das Leben und die Arbeit Anders Hinderssons und Paul Hinderssons sind beurkundigt in kirchlichen Registern, in Sitzungsberichten der Gerichte, besonders des Berggerichts, und in den Abrechnungsbüchern der Bergwerke, wo wir von Jahr zu Jahr ihren Kohlenlieferungen und ihren Entnahmen von Getreide, Malz, Salz und Tabak aus dem Magazin des Werkes folgen und auch ihre Schulden an das Hälleforswerk ablesen können.

Anders Hindersson hat jedes Jahr im Durchschnitt 37 »storstigar« Kohlen geliefert. (Ein »storstig« = 24 Tonnen = ca. 4 cbm.) Wenn man annimmt, daß die durchschnittliche Arbeitzeit pro »storstig« sechs Tage ist, hat also Anders Hindersson im Durchschnitt 222 Tage des Jahres mit Verkohlen gearbeitet.

Am Ende des Rechnungjahres 1774-1775 hatten Anders Hindersson und sein Schwiegersohn Paul zusammen eine Schuld von 785 Taler Kupfermünzen. Es ist möglich festzustellen, wann und wie diese Schuld entstanden ist. 1766-1767 haben sie aus dem Werksmagazin nicht weniger als 8 1/2 Tonnen Getreide entnommen, viel mehr als andere Jahre. Durch diese große Entnahme sind sie verschuldet worden. Die große Getreideentnahme kann mit den schlechten Ernten in der ersten Hälfte der 1760-iger Jahren erklärt werden. Schlechte Ernten bedeuteten auch höhere Getreidepreise, während der Preis der Kohlen eher fest lag. Im Frühjahr 1771 bezahlte man für die Roggentonne 48 Taler Kupfermünzen, 1773 dagegen 78 Taler. Auch auf längere Sicht ist die Realeinnahme des Köhlers gesunken. 1755 »kostete« die Roggentonne 5,8 »storstigar« Kohle, zwanzig Jahre später war der Preis auf 8,3 »storstigar« gestiegen. Wenn wir ein hypothetisches Budget für Anders und Paul Hindersson für das Rechnungsjahr 1774-1775 aufstellen, und wenn wir annehmen, daß sie ausschließlich mit Verkohlen für das Hälleforswerk gearbeitet haben, und daß sie ausschließlich ihre Familie mit möglichst billigen Lebensmittel, d.h. vegetabilischen, aus dem Werksmagazin versorgt haben, so wäre ein Verlust von mehr als 500 Taler Kupfermünzen entstanden.

Soweit müssen wir C.A. Gottlund recht geben, wenn er behauptet, daß die Bergwerksarbeit die Finnen ruiniert hat.

Trotzdem war Anders Hindersson nicht ruiniert, als er 1779 starb. Das Erbschaftsinventar enthält Silbersachen im Werte von 438 Taler Kupfermünzen, und nachdem die Schulden abgezogen waren, blieb ein Ertrag von 189 Taler Kupfermünzen. Es war also dem Hälleforswerk nicht gelungen, sich den ganzen Mehrbetrag der Arbeit Anders Hinderssons anzueignen.

Eine Erklärung dieses Verhältnisses kann darin bestehen, daß Anders Hindersson als Produzent noch Besitzer der Produktionsmittel, besonders des Bodens, war. Als verhältnismäßig freier Produzent hat er und seinesgleichen gegen die Bergwerksunternehmerklasse auch einen Kampf geführt, um einen Ertrag behalten zu können.

Als Paul Hindersson gemäß dem Sitzungsbericht wünschte, daß er an dem »das er nach seinen Vorfahren erblich bekommen hatte«, unverrückt bleiben möchte und auch wünschte »auf dieselbe Weise den Kindern nach ihm zu überlassen«, beabsichtigt er sein Erblösungsrecht.

Bei der Gerichtsverhandlung gegen Paul Hindersson begegnen wir zwei Rechtsauffassungen, die einander widerstreiten, das Regalrecht, dessen Ursprung in dem römischen Recht zu finden ist, und das Erblösungsrecht, das eine Rezeption des mosaischen Rechts darstellt.

Das mosaische Recht, besonders in der Form der zehn Gebote, war ein Teil des kirchlichen Unterrichts. Aus den kirchlichen Katechisation-, Kommunion- und Taufregistern und aus den Gerichtsbüchern geht hervor, daß die Finnbauer im allgemeinen das kirchliche Recht akzeptiert haben. In bezug auf Verstöße gegen die Norme der Kirche, z.B. Ehebruch, Beischlaf unverheirateter, Notzucht, Sodomiterei, Diebstahl, Mauserei, Mord und andere Gewaltverbrechen, konnten die Finnbauer einander verklagen oder gegen einander aussagen. Ganz anders verhielt es sich mit Verstößen gegen das Regalrecht, z.B. Jagd auf Elch, verbotenes Schwenden oder Verkaufen von Kohle oder Holz außerhalb dem Bergwerksgebiet. Bei solchen Verstößen waren die Finnbauer selten oder niemals Kläger oder Zeugen. Die Verbrechen gegen das Schwendeverbot waren noch am Anfang der 1770-iger Jahren so gewöhnlich, daß es eher zu der Regel als zu den Ausnahmen gehörte, daß die Finnbauer ohne Erlaubnis schwendeten. Es muß als ausgeschlossen betrachtet werden, daß sie Übertretungen des Regalrechts als Verbrechen betrachtet haben. Hier wurden sie auch gewissermaßen durch die Bußpraxis der Kirche unterstützt. Auch kleine Diebe wurden zur Kirchenstrafe verurteilt, aber das kam niemals bei z.B. Schwendeverbrechen vor.

Wie kann man erklären, daß der Finnbauer das Regelsystem der Kirche annehmen konnte, das auf das mosaische Recht zurückging, während er niemals das Regalrecht akzeptierte? Eine mögliche Erklärung kann sein, daß das Regalrecht, anders als das mosaische Recht, ein Klassenrecht war. Das Regalrecht hinderte den Finnbauer an seinem eigenen Erwerb, der Schwendewirtschaft, es beraubte ihn seines Mehrbetrags oder eines Teils davon, und es beraubte ihn schließ lich seiner Erde.

Aus diesem Grunde kam der Klassenkampf der Finnbauer so zum Ausdruck, daß sie bei jeder günstigen Gelegenheit dem Regalrecht zuwider handelten. So oft es ihnen gelungen war, ein abgeschwendetes Land ohne Entdeckung zu ernten, hatten sie einen vorläufigen Sieg errungen, der dazu beitrug, daß sie einen Mehrbetrag selbst behalten konnten. Das kann eine mögliche Erklärung sein, warum Anders Hindersson, als er starb, nicht blutarm war.

Die Finnbauer haben mit ihrer Arbeit dazu beigetragen, daß Voraussetzungen für die Industrialisierung, die ihrerseits eine Voraussetzung des heutigen Wohlstands ist, geschafft worden sind. Aber das haben sie nicht freiwillig getan. Sie haben nicht verstanden, die Bergwerkswirtschaft als eine Wohltat zu betrachten. Wenn die Bergwerksunternehmer als die Wohltäter des Volkes dargestellt werden, ist das die Geschichtsschreibung der Sieger. Die Mitwirkung der Finnbauer bei der Geschichte des ökonomischen Zuwachses ist zwangsweise geschehen und unter Widerstand gegen eine Rechtsordnung, die ihnen fremd war. Paul Hindersson hat seinen Boden nicht freiwillig dem Hälleforswerk verkauft, um damit seinen Nachkommen das Vergnügen zu bereiten, Arbeiter der Großunternehmungen zu werden, die hundert Jahre später entstehen sollten.


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Finntorparna i Mången.

Denna text är hämtad ur Per Jonssons avhandling »Finntorparna i Mången«.
Copyright © 1989 Per Jonsson. .
Copyright © 1999 Erik Jonsson.
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Den, som önskar flera exemplar av denna text eller tillgång till kartor och bilder, hänvisas till den tryckta boken, ISBN 91 85454 25 7.

Fri Nov 5 05:54:35 CET 1999


Per Jonsson (1928-1998)



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